Allgemeines Persönlichkeitsrecht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) 1 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
2 Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen