Dienstag, 11. Oktober 2011

Artikel 3

Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt   und nicht gegen verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) 1 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

     2 Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

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