Dienstag, 11. Oktober 2011

Artikel 3

Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt   und nicht gegen verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) 1 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

     2 Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Artikel 2

Schutz der Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 1

Die Amts- und Umgangsprache ist deutsch.

Artikel 146 Grundgesetz (Übergangsverfassung)

Geltung und Geltungsdauer des Grundgesetzes

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.