Die Deutsche Verfassung (Entwurf)
Artikel 146 GG. Dieses GG, daß nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands ... verliert seine Gültigkeit ... an dem eine Verfassung in Kraft tritt... die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung ...
Dienstag, 18. Februar 2014
Artikel 146 Grundgesetz
Warum wurde im Jahre 1990 still und leise der wichtigste Artikel den wir zu unserer neuen Souveränität dringend gebraucht hätten - gestrichen? Denkt mal darüber nach . . .
Freitag, 17. Januar 2014
Verfassungs - Entwurf
Verfassungs - Entwurf für die Verfassung: Für DEUTSCHLAND.
Artikel 146 GG. (Geltung und
Geltungsdauer des Grundgesetzes)
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und
Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit
an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem Deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist.
Verfassung von Deutschland
Entwurf
Mit schwarz geschriebene Wörter / Texte sind original
vom Grundgesetz
übernommen. (aus der 35. Auflage von Beck – Texte aus
dem Jahre 1998).
Mit rot geschriebene Wörter / Texte sind
von mir neu hinzugefügt worden.
1. Grundrechte
Artikel 1:
(1) Die Amts-
und Umgangsprache ist deutsch.
(2) Anträge /
amtliche Dokumente sind vom Antragsteller persönlich in deutscher Sprache
auszufüllen. Ausfüllen durch andere Personen (z.B. Beamte) gilt als
Urkundenfälschung.
Artikel 2:
(Schutz der Menschenwürde)
Die Würde des Menschen
ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt.
Artikel 3:
(Allgemeines Persönlichkeitsrecht)
(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) 1. Jeder hat das
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
2. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich.
Artikel 4:
(Gleichheit vor dem Gesetz)
(1) Alle Menschen sind
vor dem Gesetz gleich.
(2) 1. Männer und
Frauen sind gleichberechtigt.
2. Gleicher Lohn
für gleiche Arbeit.
3. Kopftuch- und Vermummungsverbot gilt
auch für religiöse Extremisten
(3)
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen, seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 5
(Glaubens- , Gewissen- und Bekenntnisfreiheit)
(1) Die Freiheit des
Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2)
1. Die ungestörte Religionsausübung
wird gewährleistet, solang sich der Glaube an die christlich Abendländische Kultur und an die Verfassung
orientiert.
2.
Jeder Gläubige, egal welche Religion er hat muss
alle anders Gläubigen akzeptieren und tolerieren, Ausnahme sind „Ehrenmorde“,
etc. die Straftaten sind und nicht mit der Glaubensfreiheit vereinbar sind –
die „Gläubigen“ die so etwas tun – müssen von der Gesellschaft verachtet und
verurteilt werden.
3. Religionen, die nicht zum christlich –
jüdischen Glaubens gehören, dürfen sich
nicht zum beten auf öffentlichen Plätzen (Marktplatz, Fußgängerzone
etc.) versammeln
und Literatur den Passanten anbieten oder abgeben (auch nicht, wenn die
Exemplare – gratis verteilt werden würden).
4. Radikale Religionen und
politische Vereinigungen / Parteien, die sich nicht an die Werte halten, sind zu verbieten.
5.
Schächten ist verboten – Tierschutz.
6.
Das Kopftuch ist wie Hammer und Sichel sowie das Hackenkreuz zu
verbieten und zu ächten.
Artikel 6: (Meinungs-
und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft)
(1) 1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort,
Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
2. Die Pressefreiheit
und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet.
3. Eine Zensur findet
nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze
der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) 1. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre
sind frei.
2.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(4) Der
Volksverhetzungsparagraph darf die Meinungsfreiheit nicht einschränken und wird
eingeschränkt. Nur der Aufruf zur Gewalt / Terror bleibt strafbar.
Artikel 7: (Ehe,
Familie, nichteheliche Kinder)
(1) Ehe und Familie
stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Da wir die Eltern
besser stellen werden, wie z.B Homosexuelle Lebenspartnerschaften müssen wir
das Wort Eltrn erst einmal deffinieren: Eltern – das sind Mutter (Frau) und
Vater (Mann).
(3) keine
Lebenspartnerschaften zwischen Mann und Mann oder zwischen Frau und Frau.
(4) Wenn sich zwei Frauen für ein Kind entscheiden – um
dann einer Frau durch künstliche Befruchtung mit Fremdsperma ein Kind zu
ermöglichen – ist diese Frau nicht die Mutter von diesem Kind. Sie ist
lediglich die Frau, wo das Kind auf die Welt bringt. Um Eltern zu werden –
bedarf es Frau und Mann, nur dann hat man den Schutz und Hilfe des Staates als
– Eltern.
(4) 1 Mutter ist nur die Frau, die durch „normale“
Befruchtung ein Kind bekommt oder durch künstliche Befruchtung (mit den Sperma
Ihres Mannes) ein Kind bekommt.
(5) Wenn Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften also
Mann und Mann oder Frau und Frau sich ein Kind adoptieren möchten – wird dies
nur in den seltesten Fällen erlaubt – weil wir der Meinung sind, daß ein Kind
die Mutter wie auch den Vater braucht um „normal“ auf zu wachsen und es das
beste für das Kind ist – wenn es beide Elternteile hat, die für die Erziehung
zuständig sind.
(3) Bei der
frühkindlichen Bildung hat der Staat die Verantwortung d. h. Kindergartenpflicht ab den Dritten
Lebensjahr.
(4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen
Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu
verwahrlosen drohen.
(5) Jede deutsche Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die
Fürsorge der Gemeinschaft.
(6) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung
die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 8: (Schulwesen)
(1) Das gesamte
Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Da Bildung Staatsache ist - gelten im gesamten Staatsgebiet die
gleichen Bildungsangebote
d. h. es wird überall nach dem gleichen Lehrplan unterrichtet.
(3) Die
Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht zu bestimmen.
(4) 1. Der
Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
2. Unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
3. Kein Lehrer darf
gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(5) 1. Das Recht zur
Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
2. Private Schulen als
Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und
unterstehen der Staatsregierung.
3. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten
Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen
Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen
und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht
gefördert wird.
4. Die Genehmigung ist
zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
nicht genügend gesichert ist.
5. Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder,
auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis-
oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche
Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
6.
Schulschwänzern wird für EIN Jahr das Kindergeld OHNE Ausgleich durch Hartz 4 /
Wohngeld …. gesperrt.
7.
Schulabbrecher erhalten lebenslang kein Hartz 4, sonstige Sozialleistungen –
Ausnahme geistige Schwerbehinderung.
Artikel 9: (Versammlungsfreiheit)
(1) Alle Deutschen
haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen
zu versammeln.
(2) Für Versammlungen
unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 10: (Vereinigungsfreiheit,
Verbot von Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe)
(1)
Alle Deutsche haben das Recht,
Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwieder laufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) 1. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann
und für alle Berufe gewährleistet.
2. Abreden, die dieses
Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete
Maßnahmen sind rechtswidrig.
(4) Jede Mitgliedschaft ist freiwillig –
Pflichtmitgliedschaft ist verfassungsfeindlich (z.B. GEZ, IHK, HWK), daher gibt
es keine Pflichtmitglied-schaft mehr.
Artikel 11: (Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis)
(1)
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich d. h. der Datenschutz muss eingehalten werden. Der Datenschutz gilt auch für den
elektronischen Datenverkehr!
2. Beschränkungen
dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
3.
Dient diese Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Staates
oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem
Betroffenen nicht mitgeteilt wird und das an die Stelle des Rechtsweges die
Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 12: (Freizügigkeit)
(1) Alle Deutschen
genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet.
(2)
Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für
die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage
nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen
würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Staates
oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder
besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung
oder um strafbaren Handlungen
vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 13: (Freiheit
der Berufswahl)
(1) Alle Deutschen
haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsplatz frei zu wählen.
(2) Bei
Arbeitslosigkeit hat der Staat dafür zu Sorgen, dass diese wieder in Arbeit
kommen (und nicht der Arbeitslose – Wegfall der Bewerbungspflicht).
(3) Niemand darf zu
einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer bei gerichtlich Verurteilten
(in Gefängnissen und in Arbeitslagern).
Artikel 14: (soziales Pflichtjahr)
Jeder Deutsche ist verpflichtet ein soziales Jahr zu absolvieren.
Dieses Pflichtjahr, kann man in der Alters – Zeitspanne von 16 – 64 frei
wählen. Außnahme bei
Arbeitslosigkeit, dann muss derjenige, der das soziale Pflichtjahr noch nicht
gemacht hat, dieses absolvieren.
Artikel 15: (Berufsarmee, Staatspolizei und Zivilschutzverbände)
(1) Alle Deutsche können vom vollendeten achtzehnten
Lebensjahr an Ihre Berufsausbildung in der Berufsarmee, bei der Staatspolizei
oder in einem Zivilschutzverband absolvieren.
(2) Im Ernstfall muss jeder Deutsche (nach seinen
Fähigkeiten) im Militärbereich oder im Sanitätsbereich oder in der
Nahrungsversorgung tatkräftig mithelfen, dass unser Vaterland nicht von einem
andern Land erobert wird.
Artikel 16: (Unverletzlichkeit
der Wohnung)
(1) Jeden
Deutschen muss eine Unterkunft (ein Zimmer) zur Verfügung stehen d. h. es gibt
keine Obdachlose mehr.
(2) Die Wohnung, das eigene Haus ist unverletzlich.
(3)
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch
die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(4) 1. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass
jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen
hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung
technische Mittel zu akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der
Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos
wäre.
2. Die Maßnahme ist zu
befristen.
3. Die Anordnung
erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper.
4. Bei Gefahr im
Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(5) 1. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher
Anordnung eingesetzt werden.
2. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch
eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(6) 1. Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze
der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die
Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden.
2. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten
Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und
nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich
festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen.
(7) Die
Staatsregierung überprüft jährlich, die richterlichen Anordnungen zur
Überwachung von Wohnungen nach dessen Richtigkeit.
(8) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigem nur zur
Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf
Grund eines Gesetze, auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum
Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 17: (Eigentum,
Erbrecht und Enteignung)
(1) 1. Das Eigentum und
das Erbrecht werden gewährleistet.
2. Inhalt und Schranken werden durch die
Gesetze bestimmt.
(2) 1. Eigentum
verpflichtet.
2. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle
der Allgemeinheit dienen.
(3) Erbschaften in der
Familie / Ehepartner sind steuerfrei. Sie wurden vom bereits versteuerten
Nettoeinkommen erwirtschaftet; Doppelbesteuerung ist nicht zulässig.
(4) 1. Eine Enteignung
ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
2. Sie darf nur durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt.
3. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
4. Wegen der Höhe der
Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
offen.
Artikel 18: (Sozialisierung)
Grund
und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der
Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung
regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der der Gemeinwirtschaft
überführt werden.
Artikel 19: (Ausbürgerung,
Auslieferung)
(1) 1. Die Staatsangehörigkeit: Deutschland darf grundsätzlich
nicht entzogen werden.
2. Ausnahme: wenn
jemand zwei Pässe hat, der bekommt die ausländische Staatsangehörigkeit, die deutsche wird
sofort entzogen.
3. Kinder, die ausländische Eltern haben (auch nur, wenn
der Vater Ausländer ist), Erhalten bis zu Ihrem 18. Geburtstag eine
vorübergehenden Ausweis, wo hervorgeht, dass Sie in Deutschland geboren wurden
und auch in Deutschland leben.
Wann Sie bis
18 nicht vorbestraft sind – erhalten Sie ab 18 einen Personenausweis, wo unter
Staatsangehörigkeit: Deutschland steht!
4. Kinder, die ausländische Eltern haben (d. h. Mutter und Vater –
beide Ausländer), und schwere Straftaten in Deutschland verübt haben, werden ab
Ihren 18 Geburtstag des Landes für immer verwiesen!
5.
Rassistische Äußerungen gegen Deutsche, Christen … führen zur sofortigen
Auslieferung, bei Minderjährigen werden auch die Eltern mit ausgewiesen.
(2) 1. Grundsätzlich darf kein Deutscher an das Ausland
ausgeliefert werden.
2. Ausnahme:
nur wenn ein Verbrecher sich bei uns versteckt (um so seiner Verurteilung / durch
ein demokratisches Gericht entkommen möchte), der wird ausgeliefert. Hier muss
Deutschland Amtshilfe leisten.
Artikel 20: (Asylrecht,
sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat)
(1)
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht für maximal ein
Jahr, wenn ein Bezug zu Deutschland besteht, z.B. in Deutschland
abgeschlossenes Studium oder ein erfolgreiches Germanistikstudium im Ausland.
Auch gibt es kein Geld sondern nur Sachleistungen, z.B. westliche Kleidung,
deutsches Essen, ohne fanatische, religiöse Einschränkungen.
(2)
1. Auf Absatz (1) kann sich nicht
berufen, wer aus einem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen
Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung
der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sichergestelllt ist.
2.
Andere Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die
Voraussetzungen des Satzes (1) zutreffen, werden durch Gesetz, dass die
Zustimmung der Staatsregierung bedarf, bestimmt.
(3)
1. Durch Gesetz, das der Zustimmung der Staatsregierung
bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet
erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder
erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
2 .Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen
Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme
begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung Aufenthaltsbeendender
Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die
offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten,
durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und
verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben.
(5) Volksverhetzung wird abgeschafft nur der Aufruf zur
Gewalt bleibt strafbar. Auch der Besitz von Schriftstücken, die zur Gewalt
aufrufen (Koran) wird unter Strafe gestellt. In beiden Fällen erfolgt bei
Ausländern die Ausweisung binnen 48 Std.
Bei Personen
mit Staatsangehörigkeit: Deutschland, diese werden in ein Arbeitslager für mindestens
5 Jahre abgeschoben.
Artikel 21: (Petitionsrecht)
Jedermann hat das
Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten
oder Beschwerden an die Staatsregierung zu wenden.
Artikel 22: (Verwirkung
von Grundrechten)
(1) 1. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung,
insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit,
die Vereinigungsfreiheit, das Brief- Post, und Fernmeldegeheimnis, das
Eigentum, oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte.
2 . Wenn das
so ist, werden bei Ausländern und bei Kindern / Jugendlichen mit ausländischen
Eltern - sofort Aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet.
Artikel 23: (Einschränkung
von Grundrechten)
(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
(2) In keinem Falle
darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte
gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach
auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch
die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt. So steht ihm der Rechtsweg
offen.
2. Das Volk und die Staatsregierung
Artikel 24: (Verfassungsgrundsätze;
Widerstandsrecht)
(1) Deutschland ist ein demokratischer, sozialer und souveräner
Staat.
(2) 1. Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus.
2. Sie wird vom Volke in Wahlen und Volksentscheide ausgeübt.
3. Das Volk
muss bei allen wichtigen Entscheidungen mit Volksentscheid abstimmen direkte
Demokratie!
(3) Die Gesetzgebung
ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es
unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand.
Artikel 24 a: (Natürliche
Lebensgrundlage)
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 25: (Parteien)
(1) 1. Die Parteien
wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
2. Ihre Gründung ist frei.
3. Ihre innere Ordnung
muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
4. Sie müssen über die
Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich
Rechenschaft geben.
(2)
1. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand des
Staates: Deutschland zu gefährden, sind sind
verfassungswidrig.
2. Über die Frage der
Verfassungswidrigkeit entscheidet das Verfassungsgericht.
Artikel 26: (Staatsflagge)
Die Staatsflagge ist: Schwarz – Rot – Gold. (und
nicht Rapsgelb wie z. Zt.).
Artikel 27: (Europäische
Union)
Deutschland trat aus der Europäischen Union aus; und hat
den Euro abgegeben und die Deutsche Mark (DM) wieder eingeführt. Auch die
Grenze sind wieder dichtgemacht – weil nur durch staatliche Kontrollen ist es
einen Staat möglich – kriminelle abzufangen – also solche gar nicht erst ins
Land zu lassen. Nur durch komplette Grenzkontrollen ist es zu verhindern, dass
ausgewiesene Personen wieder illegal ins Land kommen.
Ausländer,
die nach 3 Monaten keine Arbeit finden müssen ausgewiesen werden!
Artikel 28: (Völkerrecht
Bestandteil des Staatsrecht)
1. Die allgemeinen
Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Staatsrechtes.
2. Sie gehen den
Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
Staatsgebietes.
Artikel 29: (Angriffkrieg)
(1)
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
Angriffkrieges vorzubereiten sind nur bei ernsthafter
Bedrohung zu veranlassen.
(2) Zur Kriegsführung
bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Staatsregierung
hergestellt, befördert und gebraucht werden.
Artikel 30: (Handelsflotte)
Alle
deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte. (Kauffahrteischiffe sind Seeschiffe, die
mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben werden).
Artikel 31: (Staatsregierung, Stadt + Gemeinderäte)
Wir haben keine Länderregierungen mehr. Es gibt keine
Länderparlamente mehr. Auch
keine Länderwahlen finden mehr statt. Es wird alle fünf Jahre die
Staatsregierung neu gewählt. Auch alle Stadträte und alle Gemeinderäte werden alle sechs Jahre neu gewählt. Deutschland besteht nur noch aus der
Staatsregierung die alle Gesetze ausarbeitet und einführt, die Staatsregierung
besteht aus 820 Abgeordnete aus dem gesamten Staatsgebiet, also wir haben auch
keinen Bundestag und auch keinen Bundesrat mehr. Auch keinen Grüß – August mehr
(Bundespräsident). Die Gesetze werden von der Staatsregierung ausgearbeitet und
verabschiedet. Bei wichtigen
Entscheidungen muss das Volk darüber abstimmen. Wenn das Ergebnis über
50 % beträgt (auch, wenn nur 1 Stimme über die 50 % des Ergebnisses ausmacht,
ist das die Mehrheit und muss auch so umgesetzt werden!
Das Volk hat immer
die letzte Entscheidungskraft. Bei regionalen Entscheidungen hat der
Stadt- oder der Gemeinderat die Entscheidungskraft – auch diese Gremien müssen
bei wichtigen Entscheidungen die Bevölkerung befragen – weil
das Volk die Macht hat!
Artikel 32: (das
Staatsgebiet)
Deutschland
ist ein demokratischer, sozialer und souveräner Staat, er besteht aus 10. Länder.
Die 10 Länder sind:
Schleswig Holstein. (Hamburg). Hamburg
ist eine Stadt in Schleswig Holstein.
Mecklenburg Vorpommern
Niedersachsen. (Bremen). Bremen ist eine Stadt in Niedersachsen.
Nordrhein Westfalen
Sachsen. (Sachsen Anhalt) = Sachsen.
Rheinland Pfalz. (Saarland).
= Rheinland Pfalz – Saar.
Hessen. (Thüringen).
= Hessen – Thüringen.
Brandenburg. (Berlin).
Berlin ist eine Stadt in Brandenburg und die Hauptstadt.
Baden – Württemberg
Bayern
Artikel 33: (Staatsbürgerliche
Rechte)
(1) Jeder Deutsche hat
in jeden Land, die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat
nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu
jedem öffentlichen Amte.
(3) Vorbestrafte dürfen keine Ämter in der Staatsregierung, in den
Stadt- oder Gemeinderäte inne haben; d. h. das Vorbestrafte kein Recht haben,
als Kandidaten für ein solches Amt aufgestellt zu werden (damit uns das was
damals mit Adolf Hitler passierte nicht wieder vorkommen kann).
(4)
Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind abhängig von dem religiösen Bekenntnis (christlich , jüdisch).
(5) Das Recht des
öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des
Berufsbeamtentums geregelt.
Artikel 34: (Haftung
bei Amtspflichtverletzungen)
1.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegenüber Obliegende
Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die
Körperschaft, in deren Dienst er steht.
2. Bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
3. Für den Anspruch auf
Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg
nicht ausgeschlossen werden.
4. Politiker
haften für Ihre Entscheidungen mit ihrem Privatvermögen und ihrer Freiheit
(z.B. Euro – Einführung).
5. Für die
Einbürgerung von Extremisten (Salafisten …) haftet der zuständige Beamte.
Artikel 35: (Rechts-
und Amtshilfe; Katastrophenhilfe)
1. Alle Staatsbehörden, die der Staatsregierung unterstellt sind +
alle Stadt- und Gemeinderäte leisten sich gegenseitig Rechts- und
Amtshilfe.
2. Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land, in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte
und Einrichtungen der Staatspolizei und der Berufsarmee zur Unterstützung der vor Ort zuständigen
Polizeibeamten anfordern, wenn die Polizeibeamte ohne diese Unterstützung eine
Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnten.
3.
Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren
Unglücksfall muss ein Land Polizeikräfte anderer
Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie
die Staatspolizei und die Berufsarmee anfordern.
Artikel 36: (Beamte der Behörden)
Die Behörden
müssen mit Beamten aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis besetzt werden.
3. Die Staatsregierung
Artikel 37: (Zusammensetzung)
Die Staatsregierung besteht aus dem Kanzler / Kanzlerin,
aus den Staatsminister / Ministerinnen und den 820 Abgeordneten aus dem ganzen Staatsgebiet.
Artikel 38: (Wahl der Staatsregierung)
Die Erste
Stimme für die Partei,
die Zweite
Stimme für den Direkt Kandidaten / für die Direkt Kandidatin Ihres Wahlkreises
und,
die Dritte
Stimme für den Kanzler / für die Kanzlerin,
die Vierte
Stimme für den Staatspräsidenten / die Staatspräsidentin.
Artikel 39: (Ernennung der Staatsminister / der Staatsministerinnen)
(1) Die
Staatsminister / die Staatsministerinnen werden auf Vorschlag der
Staatsregierung
ernannt und entlassen.
(2)
Der Kanzler / die Kanzlerin
und die Staatsminister / die Staatsministerinnen
leisten bei der Amtsübernahme vor der Staatsregierung den in Artikel 46
vorgesehenen Eid.
Artikel 40: (Wahl der 820 Abgeordneten)
(1) Die Abgeordneten
der Staatsregierung werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Sie sind Vertreter
des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem
Gewissen unterworfen.
Artikel 41: (Zusammentritt
und Wahlperiode)
(1) 1. Die
Staatsregierung wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf
Jahre gewählt
2. Seine Wahlperiode
endet mit dem Zusammentritt einer neuen Staatsregierung.
3. Die Neuwahl findet
frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der
Wahlperiode statt.
4. Im Falle einer
Auflösung, der Staatsregierung findet die
Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Die Staatsregierung tritt spätestens am dreißigsten Tage
nach der Wahl zusammen.
(3) Die Staatsregierung bestimmt den Schluss und den
Wiederbeginn seiner Sitzungen.
Artikel 42: (
Geschäftsordnung)
(1) 1. Die Staatsregierung wählt die Schriftführer und andere,
die für die Geschäftsordnung
verantwortlich sind.
2. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 43: (Wahlprüfung)
(1) 1. Die Wahlprüfung
ist Sache der Staatsregierung.
2. Sie entscheidet
auch, ob ein Abgeordneter / eine
Abgeordnete der Staatsregierung die
Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die
Entscheidung der Staatsregierung ist die
Beschwerde an das Verfassungsgericht zulässig.
Artikel 44: (Öffentlichkeit
der Sitzungen; Mehrheitsprinzip)
(1) Die Staatsregierung
verhandelt öffentlich.
(2) Zu einem Beschlusse
der Staatsregierung ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung
nichts anderes bestimmt.
Artikel 45: (Anwesendheit
der Staatsregierung)
Bei allen
Sitzungen der Staatsregierung besteht Anwesendheitspflicht.
Artikel 46: (Amtseid)
Der Amtseid wird vom Kanzler bzw. von der Kanzlerin und von allen Staatsministern und Staatsministerinnen geleistet.
Der Eid:
„Ich
schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir
Gott helfe.“
Artikel 47: (Verteilung
der Verantwortung)
1. Der Kanzler, die Kanzlerin
bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
2. Innerhalb dieser
Richtlinien leitet jeder Staatsminister, jede Staatsministerin seinen Geschäftsbereich selbständig
und unter eigener Verantwortung.
3. Über
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staatsministern
entscheidet die Staatsregierung.
4. Der Kanzler / die Kanzlerin
leiten die Geschäfte der Staatsregierung – und vertritt Deutschland als oberste Führungspersönlichkeit
im Ausland.
Artikel 48: (Befehlsgewalt und Kontrolle der Berufsarmee)
Der Staatsminister für Verteidigung hat die Aufsicht und
die Kontrolle der Berufsarmee – immer in Absprache mit der Staatsregierung,
wenn es um Auslandseinsetze geht – oder auch um Inlandeinsätze, wenn die
Polizei Amtshilfe benötigt.
Artikel 49: (Berufs- und Gewerbeverbot)
1. Der Kanzler / die Kanzlerin dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen auch keine
Aufsichtsratsposten annehmen.
Das gleiche
gilt für alle Staatsminister und für alle Staatsministerinnen; und für alle 820 Abgeordneten.
2. Für alle diese Personen gilt nach Ihren Ausscheiden
aus der Staatsregierung – eine dreijährige Sperre für einen Posten in einem
Aufsichtsrat (bei einem auf Erwerb gerichteten Unternehmen) zu übernehmen.
Artikel 50: (Vorzeitige
Auflösung der Staatsregierung ist nicht vorgesehen)
Weil die Staatsregierung auf
fünf Jahre gewählt ist. Das Volk muss bei jeden wichtigen Projekt befragt
werden – daher ist es nicht nötig, dass man eine vorzeitige Auflösung der
Staatsregierung in Betracht ziehen braucht.
Artikel 51: (Stellvertreter
des Kanzlers / der Kanzlerin, Ende der
Amtszeiten)
1. Der Kanzler / die Kanzlerin
ernennt einen Staatsminister, eine Staatsministerin zu
seinen / Ihren Stellvertreter.
2. Die Amtszeit des Kanzlers / der Kanzlerin dauert fünf Jahre. Er / Sie dürfen sich ein Zweites mal zur Wahl stellen – danach darf
Er / Sie sich nicht mehr als Kanzler / als Kanzlerin zur Wahl stellen.
Amtszeit der Staatsminister / der Staatsministerinnen
enden ebenfalls nach fünf Jahren. Auch Sie dürfen sich ein Zweites mal zur Wahl
stellen – danach darf Er / Sie sich nicht mehr als Staatsminister bzw. als
Staatsministerin zur Wahl stellen.
3. Wenn Jemand aus gesundheitlichen Gründen, aus
familiären Gründen oder durch andere wichtigen Gründe sein Amt keine fünf Jahre
ausüben kann, muss baldigst für einen Nachfolger gesorgt werden.
Artikel 52: (Untersuchungsausschüsse)
(1)
Die Staatsregierung hat das Recht und auf Antrag
eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss
einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.
(2) 1. Auf
Beweiserhebung finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß
Anwendung.
2. Das Brief-. Post-
und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und
Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Staatsregierung muss nach jeden Untersuchungsausschuss
einen Abschlussbericht vorlegen.
Artikel 53: (Ausschüsse
für Auswärtiges und für Verteidigung)
(1) Die Staatsregierung bestellt einen Ausschuss für
auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.
(2) 1. Der Ausschuss
für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
2. Auf Antrag eines
Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum
Gegenstand seiner Untersuchung zu machen
Artikel 54: (Petitionsausschuss)
Die Staatsregierung bestellt einen Petitionsausschuss, der
für alle Bitten und Beschwerden der Bürger und Bürgerinnen zuständig ist.
Dieser hilft unbürokratisch.
Artikel 55: (Indemnität
und Immunität der Abgeordneten)
1.
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner
Äußerung, die er in der Staatsregierung oder in
einen seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder
sonst außerhalb der Staatsregierung zur Verantwortung
gezogen werden.
2. Dies gilt nicht für
verleumderische Beleidigungen.
3.
Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit
Genehmigung der Staatsregierung zur
Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung
der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Artikel 56: (Zeugnisverweigerungsrecht
der Abgeordneten, wird aufgehoben)
1.
Die Abgeordneten sind verpflichtet, über
Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in
dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, der Staatsregierung
auf Anfrage – Rede und Antwort zu geben.
2. Die Beschlagnahme
von Schriftstücken ist zulässig.
Artikel 57: (Ansprüche
der Abgeordneten / Staatsminister / inen)
1. Sie haben
30 Tage Urlaub (im Jahr).
2. Sie
bekommen 5.000,- Euro pro Monat (netto).
3. Sie haben
das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.
4. Alle Abgeordnete erwerben
sich pro Jahr Zugehörigkeit in der Staatsregierung 150,- Euro (Rentenanspruch) – höchstens 2.500,- Euro (netto) pro
Monat.
5. Die Staatsminister / Staatsmisterinnen erwerben sich
pro Jahr als Minister/in einen Rentenanspruch von 170,- Euro, höchstens von
3.000,- €. (netto) pro Monat.
Artikel 58: (Ansprüche des Kanzlers / der Kanzlerin)
1. Wie oben.
2. Sie
bekommen 10.000,- Euro pro Monat (netto)
3. Wie oben.
4.Der Kanzler / die Kanzlerin erwirbt sich pro Jahr als Kanzler /
als Kanzlerin einen Rentenanspruch von 200,- Euro – höchstens von 3.500,- Euro
(netto) pro Monat.
4. Gesetzgebung
Artikel 59:
Die Gesetzgebung wird alleine von der Staatsregierung
eingebracht, diskutiert und verabschiedet. Bei wichtigen Entscheidungen muss
das Volk befragt werden. Da das Volk der Souverän ist.
Artikel 60: (Gegenstände der Gesetzgebung)
Die
Staatsregierung hat die
ausschließliche Gesetzgebung über:
1. Die auswärtigen
Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung.
2. Die
Staatszugehörigkeit.
3. Die Freizügigkeit,
dass Passwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung:
4.
Das Währungs-, Geld- und Münzwesen (Das steht noch
heute im GG, obwohl wir keine eigene Währung und kein eigenes Geld mehr haben –
somit keine Möglichkeit haben, bei Wirtschaftlichen Notlagen unsere eigene
Währung absenken oder auch aufwerten könnten – dieses gute Mittel haben uns die damaligen Regierungen durch
die Einführung des Euros kaputt gemacht). Jetzt haben wir ja wieder unsere DM.
Noch
unter Punkt 4 Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung. Bei der Zeitbestimmung wäre es sinnvoll, wenn man die
Zeitumstellung von Sommerzeit auf Winterzeit und umgekehrt wieder abschaffen
würde – weil es nichts bringt und man damit überhaupt kein Geld einspart!
5.
Die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge,
die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem
Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - steht
so im Jahre 2010 noch im GG – obwohl wir schon seit Jahren keinen
Grenzschutz mehr haben, weil wir keine Grenzen mehr haben – jetzt werden die
Grenzen wieder dicht gemacht.
6. Den Luftverkehr.
7.
Den Verkehr von Eisenbahnen. Da die Bahn wieder in
einem Staatsbetrieb umgewandelt wurde d. h.
die Bahn wird wieder Volkseigentum, alle Kosten werden vom Volke (Steuerzahler) bezahlt – aber die
Gewinne gehören dann auch dem Volke und nicht der Bahn AG.
8. Das Postwesen und
die Telekommunikation.
Die Post
wurde auch wieder ein Staatsbetrieb.
Die Telekom
wurde auch wieder ein Staatsbetrieb.
9.
Die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Staates
und der staatsunmittelbaren Körperschaften des
öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
10. Den gewerblichen
Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht.
11.
(1) In der Polizei, zum Schutze der freiheitlichen demokratischer
Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Staates und aller Länder.
(2)
Zum Schutze gegen Bestrebungen im Staatsgebiet,
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange von Deutschland
12. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den
Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die
Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung.
13. Das
Personenstandswesen.
14. Das Vereins- und
Versammlungsrecht.
15. Das Aufenthalts-
und Niederlassungsrecht der Ausländer.
16. Das Waffen- und das
Sprengstoffrecht.
17. Die Angelegenheiten
der Flüchtlinge und Vertriebenen.
18. Die öffentliche
Fürsorge.
19. Das Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches
Versicherungswesen und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung.
20. Das Arbeitsrecht
einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes
21. Die Regelung der
Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
22. Das Recht auf
Enteignung (nur in Ausnahmefällen möglich).
23.
Die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln
in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft.
24. Die Verhütung des
Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung.
25. Die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den
Küstenschutz.
26. Den
Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das
Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen.
27. Die Maßnahmen gegen
gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die
Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den
Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften.
28. Die wirtschaftliche
Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze.
29. Den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und
Genussmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzengut, den Schutz der Pflanzen gegen
Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz.
30.
Die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt,
den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr
dienenden Binnenwasserstraßen.
31.
Den Straßenverkehr, das Kraftfahrtwesen, den Bau und die Unterhaltung von allen Straßen –
sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung dieser
Straßen. (Hier
wird eine Mautgebühr wie es schon seit Jahrzehnten in Österreich oder in Italien Gang und Gebe ist (für ausländische
PKW – Motorrad- LKW- oder Busfahrer)erhoben – diese müssen, was die Höhe der
Gebühr beträgt sich mit diesen Ländern vergleichen lassen.
32. Die
Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung.
33. Eine künstliche Befruchtung ist unter strengen Auflagen
möglich, d.h. bevor eine Frau (künstlich) befruchtet werden kann – muss der
Sperma vorher mit allen medizinischen Möglichkeiten untersucht werden um so
festzustellen, dass mit diesen Sperma ein gesundes Kind zu erwarten ist.
34. Jeder Deutsche ist verpflichtet seine noch brauchbaren
Körperteile bei Tot zu spenden. Ausnahme besteht nur, wenn derjenige, der das
nicht will, dass schriftlich bei einem Notar hinterlegt und alle fünf Jahre
aktualisiert.
35. Jeder Patient, der unabhängig von zwei Ärzten untersucht
wurde, diese zu den Schluss gekommen sind, dass keine Besserung – auch nicht in
der Zukunft zu erwarten ist – darf aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen –
diese Maßnahmen müssen dann vom behandelnden Arzt eingeleitet werden. Ausnahme,
wer keine aktive
Sterbehilfe in Anspruch nehmen will, der muss bei einem Notar das schriftlich
hinterlegen und alle fünf Jahre aktualisieren.
36. Die Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung der
Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis stehen und für Personen die im öffentlichen Dienste
in den Ländern, Städten, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes tätig sind.
37. Die allgemeinen
Grundsätze des Hochschulwesens.
38. Die allgemeinen
Rechtsverhältnisse der Presse.
39. Das Jagdwesen, den
Naturschutz und die Landschaftspflege
40. Die
Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt. (Die Wasserversorgung muss in Staatshand
bleiben)!!!
41. Das Melde- und
Ausweiswesen.
42. Den Schutz
deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
5. Ausführung der Gesetze und
die Verwaltung
Artikel 61: (Länderverwaltung und Aufsicht durch die Staatsregierung)
Jedes Land, jede Stadt und
jede Gemeinde haben ihre eigene Verwaltung. Diese Verwaltungen müssen alle
diese Verfassung anerkennen und nach
dieser arbeiten und Entscheidungen treffen. Alles wird von der Staatsregierung und
deren öffentlichen Dienst und Organe kontrolliert.
Artikel 62: (Die Aufgaben der Verwaltung der Staatsregierung ist die Kontrolle)
1. Auswärtiger Dienst.
2. Die Staatsfinanzverwaltung.
3. Verwaltung der Wasserstraßen
und der Schifffahrt.
4. Der
Grenzschutzbehörde / Zoll.
5.
Der Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für
die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des
Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Staatsgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange von Deutschland
gefährden.
Artikel 63: (staatsunmittelbare Körperschaften)
Als staatsunmittelbare Körperschaften des öffentlichen
Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren
Zuständigkeitsbereich das gesamte Staatsgebiet ist.
Artikel 64: Berufsarmee
1. Die Staatsregierung stellt Streitkräfte zur Verteidigung
auf.
2. Alle diese Streitkräfte sind in der Berufsarmee vereint. Die
Stärke dieser Berufsarmee
darf auf keinem Falle weniger als 165000 Personen umfassen.
3. Außer zur Verteidigung darf die Berufsarmee für
Inlandseinsätzen herangezogen werden (wenn die Polizei um Amtshilfe) bittet –
bei Umwelt- und Naturkatastrophen und bei Seuchengefahrenabwehr.
4.
Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die
Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen.
Artikel 65: (Erzeugung
und Nutzung der Kernenergie)
Da leider die damalige Bundesregierung die Genehmigung für die
Erzeugung und Nutzung der Kernenergie erteilt hat – haben wir jetzt viele
Tausend Jahre das Problem mit dem Atomabfall. Eine Genehmigung zur Erzeugung
und Nutzung von Kernenergie hätte erst erfolgen dürfen, wenn das
Entsorgungsproblem gelöst wäre – also im Jahre 2075 oder so. Das Problem ist leider jetzt vorhanden und
muss gelöst werden, deshalb muss die
Energiewirtschaft sich finanziell an den Kosten beteiligen!
Artikel 66: (Luftverkehrsverwaltung)
Die
Luftverkehrsverwaltung wird in staatseigener
Verwaltung geführt.
Artikel 67: (Bahn)
1. Die
Eiesenbahverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Staates
wird in staatseigener Verwaltung geführt.
(2) 1. Die Bahn wird wieder als Staatsunternehmen geführt.
2. Diese stehen im Eigentum des Staates d. h das die Züge + die
Schienen + alles was sonst noch zu einem Staatsbetrieb gehört – wie auch das
Personal gehören wieder zu 100 % dem Staat.
3.
Der Staat gewährleistet, dass dem Wohl der
Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt
des Schienennetzes Rechnung getragen wird.
Artikel 68: (Postwesen
und Telekommunikation)
Der Staat gewährleistet im Bereich des Postwesens die
flächendeckende Abdeckung der Dienstleistungen – d. h. das in jeden Dorf (ab
einer Einwohnerzahl von 200), eine Poststelle sein muss.
Die Telekom
muss wieder zu einem Staatsbetrieb umgewandelt werden.
Artikel 69: (Staatsbank)
Da Deutschland ein souveräner Staat ist, somit auch wieder eine
eigene Währung hat – wird die Staatsbank mit der Aufgabe betraut – auf die
stabile Währung zu achten und die Staatsregierung übernimmt die Kontrolle / die
Aufsicht.
Artikel 70: (Wasserstraßen)
1. Der Staat ist Eigentümer aller
Wasserstraßen.
2. Der Staat verwaltet die Wasserstraßen durch eine eigene Behörde.
3. Der Staat nimmt die Aufgaben der Binnenschifffahrt und
die Aufgaben der See-schiffahrt wahr.
4. Bei dem Ausbau und
dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur mit den
Ländern zu waren.
Artikel 71: (Staatsautobahnen und Staatstraßen)
Der Staat ist Eigentümer aller
Staatsautobahnen und Staatstraßen d. h. das alle Autobahnrasthöfe wieder Staatsbetriebe werden. Diese
Raststätten werden vom Staat betrieben auch die Toilettenanlagen!
Artikel 72: (Abwehr
von Gefahren für den Bestand des Staates oder
eines Landes)
1.
Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Staat
oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Staates oder eines Landes kann ein Land – Polizeikräfte anderer Länder
sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen, und des Grenzschutzes und der Berufsarme anfordern.
2.
Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr
bereit oder in der Lage, so muss die Staatsregierung
die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren
Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Grenzschutzes und der Berufsarme einsetzen.
6. Weitere Aufgaben des Staates
Artikel 73: (die weiteren Aufgaben sind:)
1. Ausbau und Neubau
von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken.
2. Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur.
3. Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
4. Erhaltung
der Infrastruktur durch 100%ige Verwendung des KFZ-, Öko- / Mineralölsteuer für
die Infrastruktur.
Artikel 74: (Bildungsplanung
und Forschung)
1. Der Staat
ist alleinig für die Bildungsplanung zuständig.
2. Er ist
auch alleinig für die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der
wissenschaftlichen Forschung zuständig.
7. Die Rechtsprechung
Artikel 75: (Gerichtsorganisation)
Die
Rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das
Verfassungsgericht, durch die in dieser Verfassung
vorgesehenen Staatsgerichte und durch die
Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 76: (Verfassungsgericht)
(1) Das Verfassungsgericht entscheidet:
1. Über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den
Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans
oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der
Geschäftsordnung eines obersten Staatsorgans mit
eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. Bei
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche
Vereinbarkeit von der Staatsregierung mit dieser
Verfassung.
3.
Über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben
werden könne, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt
zu sein.
4. Über
Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Länder, wegen
Verletzung auf Selbstverwaltung durch ein Gesetz erhoben werden kann.
Artikel 77: (Verfassungsgericht – Zusammensetzung)
(1) 1. Das Verfassungsgericht besteht aus Staatsrichtern und anderen
Mitglieder.
2. Die Mitglieder (begrenzt auf 20 Personen) werden aus den 820 Abgeordneten
der Staatsregierung bestimmt.
(2) 1. Ein Staatsgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren
und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
2. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige
Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes
Annahmeverfahren vorsehen.
Artikel 78: (Oberste
Gerichtshöfe – gemeinsamer Senat)
1.
Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits-
und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Staat
als oberste Gerichtshöfe den Staatsgerichtshof,
das Verwaltungsgericht, den Staatsfinanzhof, das Arbeitsgericht
und das Sozialgericht.
2.
Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige
Sachgebiet zuständige Staatsminister / die Staatsministerin und die 20 Personen, die von der
Staatsregierung gewählten Mitglieder, die im Verfassungsgericht sitzen.
3. Zur Wahrung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein gemeinsamer Senat der in Absatz 1
genannten Gerichte zu bilden.
Artikel 79: (Staatsgerichte)
1. Der Staat kann für Angelegenheiten des gewerblichen
Rechtsschutzes ein Staatsgericht errichten.
(2) 1. Der Staat kann Wehrstrafgerichte für die Berufsarmee als Staatsgerichte
errichten.
2.
Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über
Angehörige der Berufsarmee ausüben, die in das
Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind.
3. Diese Gerichte
gehören zum Geschäftsbereich des Staatsjustizministers
/ der Staatsjustizministerin.
4. Ihre hauptamtlichen
Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3)Oberster Gerichtshof
über die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Staatsgerichtshof.
(4)
Der Staat kann für Personen, die zu ihm in einem
öffentlich – rechtlichen Diensverhältnis stehen, Staatsgerichte
zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
Artikel 80: (Unabhängigkeit
der Richter)
1. Die Richter sind
unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
2.
Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider
ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter
den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen
oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle
versetzt werden.
Artikel 81: (Rechtstellung
der Richter)
1. Die Rechtstellung
der Staatsrichter ist durch Staatsgesetz geregelt.
2.
Wenn ein Staatsrichter im Amte oder außerhalb
des Amtes gegen die Grundsätze der Verfassung
verstößt, so muss die Staatsregierung anordnen, dass
der Richter in ein anderes Amt (mit deutlich weniger Gehalt und später Rente)
zu versetzen ist.
Artikel 82: (Verfassungswidrigkeit
von Gesetzen)
1.
Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung
ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und muss zur
Entscheidung an das Verfassungsgericht
überstellt werden.
2.
Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes
Bestandteil des Staatsrechtes ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so hat das Gericht
die Entscheidung des Verfassungsgerichtes
einzuholen.
Artikel 83: (Verbot
von Ausnahmegerichten)
1. Ausnahmegerichte
sind unzulässig.
2. Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
Artikel 84: (Todesstrafe)
Die Todesstrafe wird nur dann verhängt, wenn derjenige
Straftäter / Straftäterin es zu 100 % nachgewiesen wurde, dass diese für das
Verbrechen verantwortlich war. Die Todesstrafe muss verhängt werden für:
1.
Kinderschänder, die Kinder (0 – 12 Jahre) sexuell missbraucht haben.
2. Eltern,
die Ihr Kind verhungern ließen, oder Ihr Kind zu tote gequält / geprügelt
haben.
3. Wenn jemand einen anderen massive Körperverletzungen
zugefügt hat, dass das Opfer lebenslang Schaden und Schmerzen erleiden
muss dieser wird mit dem Tode bestraft!
4. Wenn
jemand einen anderen tötet / ermordet.
Weil es nicht angeht, dass die Allgemeinheit durch Ihre Steuergelder
(viele Millionen) diesen Verbrecher sein Leben finanzieren muss, dieser
Verbrecher kostet täglich Geld – sei es für Verpflegung + Unterkunft. Jeder
Verbrecher hat ein besseres Leben wie ein Obdachloser – das muss sich ändern –
deshalb ist die Todesstrafe wirtschaftlich und sozial die bessere Alternative
als diese Personen ein Leben lang einzusperren und zu therapieren, das kostet
nur sinnlos viel Geld und viele teuere Therapien z.B. die Vergewaltiger / Kinderschänder erhalten
nichts bringt, weil diese (auch wann nur vereinzelt) wieder rückfällig
werden – um auch nur das kleinste
Risiko auszuschließen müssen solche
Personen zum Tode verurteilt werden – Der Staat hat die Pflicht – die
Allgemeinheit von solchen Verbrechern 100 % zu schützen – nur ein toter
Verbrecher ist ungefährlich!
Artikel 85: (Grundrechte
des Angeklagten)
1. Vor Gericht hat
jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör d. h. das
jedermann vom Richter angehört werden muss (auch ohne Anwalt).
2. Einen Straftäter wurde ein Strafverteidiger kostenlos
zur Verfügung gestellt, dass gibt es nicht mehr, weil das eine Ungerechtigkeit
war - warum musste der Steuerzahler den
Pflichtverteidiger eines Schwerverbrechers bezahlen? – wo das Opfer seinen
Anwalt selbst bezahlen muss – (gängige Praxis noch im Jahre 2011).
Ab sofort
bekommt jedes Opfer vor Gericht einen Pflichtverteidiger, der von der
Allgemeinheit bezahlt wird!
Selbstverständlich kann sich auch der Verbrecher einen Anwalt
nehmen, den er dann auch selbst bezahlen muss. Wenn er dazu nicht in der Lage
ist, dann muss sich der Verbrecher alleine vor dem Gericht verteidigen!
Artikel 86: (Freiheitsentziehung)
(1) Bei „geringeren“ Straftaten (wie die im Artikel 84
beschriebenen) wird vom Richter eine Freiheitsentziehung verhängt. Diese kann
in einem Gefängnis oder in einem Arbeitslager abgeleistet werden. Die Dauer
beginnt ab einem Jahr bis maximal 50 Jahre.
Beispiele:
1. Wenn jemand von der Polizei mit Drogen erwischt wird
(egal wie viel Gramm) hat die Polizei das Recht ihn solange in Gewahrsam zu
nehmen, bis ein richterlicher Beschluss da ist. Diese Personen werden beim
ersten Vergehen mit 5 Jahren Arbeitslager, beim zweiten Vergehen mit 25 Jahren
Arbeitslager bestraft – ein drittes mahl wird es nicht geben!
2. Wenn
jemand einen Geld oder andere Wertsachen durch z. B. Einbruch stielt. diese
Verbrecher werden so behandelt wie die Personen unter Punkt 1.
3. Bei
anderen Verbrechen, die nicht im Artikel 84 beschrieben sind, werden nach der
schwere ihres Verbrechens vom Richter abgeurteilt.
(2) Die Polizei hat das Recht, den Straftäter solange in Gewahrsam
zu halten - spätestens nach 48 Stunden muss dieser Straftäter den Richter
vorgeführt werden.
(3) 1. Der
Richter erläutert ihn die Gründe der Festnahme, er wird vernommen und erhält die Möglichkeit sich selbst zu
verteidigen.
2. Der Richter hat
unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu
erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die
Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein
Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu
benachrichtigen.
8. Das Finanzwesen
Artikel: 87: (Finanzierung des Staates)
Der Staat wird überwiegend vom Steuerzahler finanziert
durch diverse Steuern, Abgaben und Gebühren. Der Bürger ist der Chef vom Staat,
deshalb hat auch das Volk die Macht; und muss bei allen wichtigen
Entscheidungen befragt werden.
Artikel 88: (Verteilung und Überwachung der Steuergelder)
(1)1. Die Staatsregierung verteilt die Steuereinnehmen auf die
einzelnen Ministerien, diese verteilen sie dann anhand von Dringlichkeiten an
die weiteren Stellen.
2 .Die
Länderverwaltungen erheben Abgaben und Gebühren, diese verwenden Sie für
diverse Aufgaben, die ein Land zu erfüllen hat. Bei fehlenden finanziellen
Bedarf – muss die Staatsregierung mit Steuergeld helfen.
3.
Das gleiche gilt für Gemeinden- und Städteverwaltungen.
(2) Der Staat und
die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften für eine ordnungsmäßige
Verwaltung.
Artikel 89: (Gesetzgebungskompetenzen)
1. Der Staat hat die ausschließliche Gesetzgebung über die
Zölle und Finanz-monopole.
2. Der Staat hat die konkurrierende Gesetzgebung über die
übrigen Steuern, wenn Ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil
zusteht.
3.
Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch-
und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht staatsgesetzlich
geregelte Steuern gleichartig sind.
Artikel 90: (Verteilung
der Steuern)
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das
Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Staat
zu:
1. Die Zölle
2. Die Verbrauchsteuern,
soweit sie nicht den Ländern oder den Gemeinden zustehen.
3. Die
Straßengüterverkehrsteuer / Die Autobahnmaut für
ausländische PKW, Mottorad – Fahrer und
Busfahrer.
4. Die
Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer.
5. Die Vermögenssteuer.
6. Die Finanztransaktionssteuer.
7. Die Ergänzungsabgabe
zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer.
(2) Steuern, die den Ländern zustehen:
1. Erbschaftsteuer
2. Kraftfahrzeugsteuer
3. Biersteuer
4. Die Abgaben von
Spielbanken.
(3) 1. Das Aufkommen
der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Staat und den Ländern gemeinsam – (anteilig) zu.
2.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen hat der Staat
und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben.
Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen
Finanzplanung zu ermitteln.
3.
Die Deckungsbedürfnisse des Staates und der
Länder sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt,
eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der
Lebensverhältnisse im Staatsgebiet gewahrt wird.
4.
Zusätzlich werden in der Festsetzung der Anteile von Staat
und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den
Ländern seit 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im
Einkommensteuerrecht entstehen.
(4)
Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der
von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen
ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Jede Gemeinde muss die Hebesätze für die Gemeindeanteile festsetzen.
(4a) 1. Die Gemeinden
erhalten seit dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der
Umsatzsteuer.
2. Er wird von den Ländern auf der Grundlage
eines Orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssel an ihre Gemeinden
weitergeleitet.
(5) Das Aufkommen der
Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu, ebenfalls dass Aufkommen
der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.
(6)
1. Veranlasst der Staat in einzelnen Ländern
oder Gemeinden besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden
unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen,
gewährt der Staat den erforderlichen Ausgleich,
wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden nicht zugemutet werden kann, die
Sonderbelastungen zu tragen.
2. Entschädigungszahlungen Dritter und finanzielle
Vorteile , die diese Ländern oder Gemeinden als Folge der Einrichtungen
erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
Artikel 91: (Staatszuschuss - für öffentlichen Personennahverkehr)
1. Den Ländern steht
seit 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem
Steueraufkommen des Staates zu.
2. Die Höhe
richtet sich nach der Einwohnerzahl einer Stadt oder eines Landkreises.
Artikel 92: (Finanzausgleich)
1. Der Finanzausgleich funktioniert nicht wie früher: Das
starke Länder an schwächere Länder Geld überwiesen. Jedes Land muss alleine
finanziell klar kommen. Bei extrem schlechter Finanzlage muss der Staat mit
Steuergeldern eingreifen.
2. wann der Staat einem Land mit Steuergeldern
unterstützen muss, dann wird dieses Land unter der Kontrolle und Aufsicht der
Staatsregierung gestellt – diese prüfen die Ausgaben und Einnahmen des Landes
und erarbeiten ein Konzept – und helfen tatkräftig mit, dass dieses Land in
naher Zukunft wieder auf eigenen festen finanziellen Füßen steht!
3. Bei schlechter Finanzlage wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt.
Diätenerhöh-ungen, kostenlose Integrationskurse, Bau von Asylheimen sind dann
verboten.
Artikel 93: (Finanzverwaltung)
(1)
1. Zölle, Finanzmonopole, die staatsgesetzlich
geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer werden von der Staatsfinanzbehörde verwaltet.
2. Der Aufbau der Staatsfinanzbehörde wird durch Staatsgesetz geregelt.
3. Die Leiter der Landesfinanzbehörden werden von der
Staatsfinanzbehörde und von den Länderverwaltungen bestellt.
(2) 1. Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden
verwaltet.
2. Die
einheitliche Ausbildung aller Beamten werden durch Staatsgesetz geregelt
(3) Verwalten die
Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Staat zufließen, so werden sie im Auftrag der Staatsregierung tätig.
(4) 1. Das Zusammenwirken von Länderfinanzbehörden
und der Staatsfinanzbehörde, muss weiter verbessert werden. Jedes Amt bzw.
Behörde ist verpflichtet auf gute Zusammenarbeit.
2. Die Gemeinden sind alleinig für die Verwaltung ihrer
zustehenden Steuern verantwortlich.
3. Die Gemeinden werden
von der Landesfinanzbehörde kontrolliert.
4. Die
Landesfinanzbehörde wird von der Staatsfinanzbehörde
kontrolliert.
5. Die Staatsfinanzbehörde wird vom Staatsfinanzminister /
Staatsfinanzministerin und von der Staatsregierung kontrolliert.
6. Die amtierende Staatsregierung muss vor jeder
Staatsregierungswahl alle Finanzen dem Volk vorlegen. Dies muss in einer Bilanz
aufgezeichnet werden wo man leicht ersehen kann – welche Einnahmen und welche
Ausgaben innerhalb der fünf Jahre (Regierungszeit) getätigt wurden. Somit weiß
das Volk genau bescheid und eine neue Regierung weiß gleich den aktuellen
„Kontostand“.
(5) 1. Das von der Staatsfinanzbehörde anzuwendende Verfahren wird durch Staatsgesetz geregelt.
2.
Das von den Landesfinanzbehörden und von den Gemeinden anzuwendende Verfahren
wird durch Staatsgesetz mit Zustimmung der Staatsregierung geregelt.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Staatsgesetz einheitlich
geregelt.
(7) Die Staatsregierung erlässt einheitliche
Verwaltungsvorschriften.
Artikel 94: (Haushaltstrennung
in Staat und Ländern)
(1) Staat und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft
selbständig.
(2) Staat und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft
den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu
tragen.
(3)
Durch Staatsgesetz, das der Zustimmung der Staatsregierung bedarf, werden
gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für konjunkturgerechte
Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt.
(4)
1. Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts werden
durch Staatsgesetz, das der Zustimmung der Staatsregierung bedarf, Vorschriften über:
A. Höchstbeträge,
Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften
und Zweckverbände und
B.
eine Verpflichtung von Staat und Ländern,
unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Staatsbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen) erlassen.
2. Die
Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.
Artikel 95: (Haushaltsplan
der Staatsregierung)
(1) 1. Alle Einnahmen
und Ausgaben des Staates sind in den
Haushaltsplan einzu-stellen.
2. Der Haushaltsplan
ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein Rechnungsjahr durch das
Haushaltsgesetz festgestellt.
(3)
Die Gesetzvorlagen , sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des
Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung der Staatsregierung eingebracht. Die Mitglieder der Staatsregierung sind berechtigt innerhalb von sechs
Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb
von vier Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4)
In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf
die Einnahmen und die Ausgaben des Staates und
auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.
Artikel 96: (Ausgaben
vor Genehmigung des Etats)
1. Gibt es
nicht mehr.
2. Ab in
Kraft treten der Deutschen Verfassung (Datum ?????) , muss der Haushaltsplan
eines Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt sein!
Artikel 97: (Haushaltsüberschreitung)
1. Überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Staatsfinanzministers
/ Staatsfinanzministerin und der
Staatsregierung.
2. Sie darf nur im
Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden und muss wieder zurück bezahlt werden.
Artikel 98: (Ausgabenerhöhungen
– Einnahmeminderung)
(1)
1. Gesetze, welche die von der Staatsregierung
vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich
schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.
2 Das gleiche gilt für
Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen.
Artikel 99: (Rechnungslegung
– Staatsrechnungshof)
(1)
1. Der Staatsminister der Finanzen / die Staatsministerin der Finanzen haben der Staatsregierung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das
Vermögen und die Schulden im Laufe jeden
Rechnungsjahres – Rechnung zu legen.
2. Das Volk muss die Möglichkeit gegeben werden – zur Einsicht der Unterlagen.
Die Rechnungslegung muss in
jedem Rathaus für acht Wochen zur Einsicht bereit gehalten werden.
(2)
1. Der Staatsrechnungshof, dessen Mitglieder
richterliche Unabhängigkeit besitzen prüft die Rechnungslegung sowie die
Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
2. Der
Staatsrechnungshof muss der Staatsregierung jährlich berichten.
Artikel 100: (Kreditbeschaffung)
1.
Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder
sonstigen Gewährleistungen, die zur Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren
führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren
Ermächtigung durch Staatsgesetz.
2. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im
Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten –
Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts.
9. Verteidigungsfall
Artikel 101: (Feststellung
des Verteidigungsfalls)
1. Die Feststellung,
dass das Staatsgebiet mit Waffengewalt
angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, trifft die Staatsregierung.
2. Die
Staatsregierung muss sofortig Handeln und alles in die Wege leiten – zur
Verteidigung unseres Vaterlands.
Artikel 102: (Befehls-
und Kommandogewalt über die Berufsarmee)
Mit
der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt
über die Berufsarmee auf den Kanzler / auf die Kanzlerin über. Selbstverständlich haben alle unsere
Generäle Mitspracherecht (Sie sind die Fachleute“).
Artikel 103: (Gesetzgebungskompetenz
des Staates im Verteidigungsfall)
(1)
Der Staat hat für den Verteidigungsfall das
Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören.
(2) 1. Soweit es die
Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Staatsgesetz für den Verteidigungsfall
A. Bei Enteignungen,
die Entschädigung vorläufig geregelt werden.
B.
Bei Freiheitsentziehungen eine Frist höchstens von vier Tagen, für den Fall
festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten
geltenden Frist tätig werden konnte.
(3)
Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs
erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Gesetz mit Zustimmung
der Staatsregierung die Verwaltung und das
Finanzwesen des Staates und der Länder
abweichend geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden,
insbesondere auch in finanzieller
Hinsicht, zu wahren ist.
Artikel 104: (Befugnisse
der Staatsregierung)
Die Staatsregierung ist berechtigt im Verteidigungsfalle,
die Staatspolizei
und alle Männer (von 16 – 46 Jahre) im
gesamten Staatsgebiet einzusetzen.
Artikel 105: (Stellung
und Aufgaben des Verfassungsgerichts im
Verteidigungsfall).
1.
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der Verfasssungsmäßigen
Aufgaben des Verfassungsgerichtes und seiner
Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2.
Das Gesetz über das Verfassungsgericht darf
durch ein Gesetz der Staatsregierung insoweit geändert werden, als dies auch nach
Auffassung des Verfassungsgericht zur
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist.
3.
Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann das Verfassungsgericht
die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen – wenn die Mehrheit der
anwesenden Richter dies beschließen.
Artikel 106: (Wahlperioden
und Amtszeiten im Verteidigungsfall)
(1)1. Während des Verteidigungsfalles ablaufende
Wahlperioden der Staats-regierung enden sechs
Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
2. Die im
Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Verfassungsgerichtes
endet neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
3 Für die Dauer des
Verteidigungsfalles ist die Auflösung der
Staatsregierung ausgeschlossen!
Artikel 107: (Beendigung
des Verteidigungsfalles, Friedensschluss)
(1)1. Der Kanzler / die Kanzlerin oder ein Staatsminister / eine
Staatsministerin verkünden, wenn der Verteidigungsfall beendet ist.
2. Der Verteidigungsfall
ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraus-setzungen für seine
Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Über den
Friedensschluss wird durch Staatsgesetz
entschieden.
10. Die Fürsorgepflicht des Staates
/ der Staatsregierung
Artikel 108 (Die
Führsorgepflichten sind:)
1. Jeden Deutschen steht eine Unterkunft zu. Es werden groß Häuser
gebaut, wo jeder eine „Wohnzelle“ so groß wie eine Knast – Zelle. Mit Bett,
Schrank, Tisch, zwei Stühle und mit Heizung bekommt. Bei minus 15 Grad ist es
nicht mehr zumutbar im freien zu übernachten. Duschraum und Toiletten, die
täglich gereinigt werden müssen. So ein Obdachlosenheim besteht aus 65
„Wohnzellen“ + Pforte, die rund um die Uhr besetzt ist und einer Küche mit 3 x
pro Tag – Essensausgabe, mit festen Zeiten: Frühstück von 7:30 – 9:00 Uhr, Mittag von 12:30 –
14:00 Uhr und Abendbrot von 18:00 – 19:00 Uhr. Wer zu spät kommt – kriegt
nichts mehr. Die Leute müssen sich an die festen Zeiten halten! Jeder Wohnzellen Bewohner muss im
Obdachlosenheim Arbeiten erledigen.
Beispiel: In der Küche, an der Pforte, putzen,
Gartenarbeiten, Kehrdienst usw. Der Unterschied zwischen einem Wohnzellen
Bewohner und einem Knast – Zellen Insasse ist der, dass der Wohnzellen Bewohner
jeden Tag ab 6 Uhr bis 22 Uhr frei raus und rein gehen kann.
Wer Alkohol-
oder Drogenprobleme hat muss eine Therapie machen, bevor es eine Wohnzelle
bekommt!
Das Ziel ist
es, Obdachlose wieder in ein „normales“ Leben zurück zuführen, d. h. mit
eigener Wohnung und einer Vollzeit Beschäftigung.
(2) 1. Eine Staatskrankenkasse, wo jeder pflichtversichert ist, d. h. jeder
muss in der Staatskrankenkasse Mitglied sein. Das wichtigste für einen kranken
Menschen ist, dass er schnell wieder gesund wird – und dass die Krankheit oder
Pflege bezahlbar bleibt. Jeden Deutsche, der mindestens 1 x pro Vierteljahr bei
seinen Hausarzt oder bei einem Facharzt war – bekommt automatisch von den
Ärzten eine Rechnung. Da kann dann der Patient
nachschauen, ob auch die Leistungen erbracht wurden, was der Arzt aufgeschrieben
hat. Nachdem der Patient die Rechnung überprüft hat – reicht er sie der
Staatskrankenkasse ein. Die bezahlt dann die Ärzte – mehr als wie jetzt. Ist
doch klar, wenn ich nur noch 1. Staatskrankenkasse habe, dann fallen die vielen
Millionen Euro, für Werbung weg, dann fallen die vielen Millionen Euro für die
teueren Krankenkassenvorstände weg.
Dann handelt nur noch eine Krankenkasse die Preise für
Arzneimittel mit der Pharma Industrie aus und nicht wie jetzt - wo
alle einzelnen Kassen mit den Arzneiherstellern verhandeln und so die gleichen
Medikamente – unterschiedlich kosten.
2.
Selbstverständlich gibt es weiterhin die privaten Krankenkassen, die müssen
alleine finanziell klar kommen, d. h. es gibt keinen Cent / Pfennig Steuergeld!
3. Die
Pflegeversicherung wird abgeschafft – es kommt alles in die
Staatskranken-versicherung.
(3) Rente / Pension. Es gibt nur noch Rente! Die Grundrente beträgt 1.000,- Euro /
netto pro Monat. Die höchste Rente
beträgt 3.500,- Euro / netto pro Monat.
(4) Staatsbank. Es gibt nur eine Staatsbank, die überall – ab 500 Einwohner eine Filiale
(wenigstens ein SB – Center) vorhalten muss. Selbstverständlich gibt es
weiterhin privat Banken. Bei Problemen (Krisen) erhalten diese privat Banken
keine Steuergelder!
Bei einer Staatsbank fällt der Zwischenhandel (der auch
Geld verdienen will) weg. Der Kunde erhält von der Staatsbank günstigere
Darlehnzinsen wie z. B bei privat Banken. Ist doch klar, die Staatsbank braucht
keinen Wolkenkratzer als Domizil, keine teuren Vorstände – Sie muss keine
riskanten (das darf sie ja auch nicht) Geldgeschäfte tätigen.
Beispiel: Der
Überziehungszins beim Girokonto ist bei den allermeisten Banken bei 10 – 13%.
Bei der Staatsbank nur bei 5%.
Bei einer Staatsbank hat die Bevölkerung gewonnen, weil sie ihr Geld
direkt vom Staat bekommen. Der Staat führt die D-Mark wieder ein. Dann muss die
D-Mark mit immer gleichbleibenden Wertgegenstände abgesichert werden. Das war
im 19 Jahrhundert – Gold. In der heutigen Zeit ist Gold teuer, deshalb sollte
der Staat nicht nur auf
Gold setzen, sondern auch auf Silber, Platin und Diamanten. Damit der Staat
auch bei Krisenfällen und dergleichen handlungsfähig bleibt.
(5) Arbeit. Der Staat muss dafür sorgen, dass die Leute Arbeit haben. Wenn nicht in
der privaten Wirtschaft, dann in Staatsbetrieben. Wo Sachen hergestellt werden,
wie z. B. Möbel, Särge, Tonwaren, Kunstgegenstände, etc. wo verkauft werden, um
so einen Erlös zu erzielen um die Beschäftigten zu bezahlen.
Deutschland muss sich im Notfall selbst versorgen können
Daher brauchen wir eine Million neuer Bauernhöfe im gesamten Staatsgebiet. Hier
werden auch sehr viele Beschäftigte gebraucht.
(6) Festpreise
für wichtige Sachen, wie z.B. Milch,
Kartoffeln, Grundbrot, Grundwurst, Butter, Grundkleidung, Benzin, etc.
Beispiel:
Der Aldi darf dann die Milch
auch nicht billiger verkaufen als der Bauer in seinem Hofladen!
(7) Verbot,
des Verkaufs von Kommunalen Mietwohnungen an private Investoren.
(8) Verbot,
des Verkaufs der staatlichen Wasserversorgung und Energieversorgung.
(9) Verbot,
der Zucht und Aussaat von genmanipulierten Samen / Pflanzen.
(10) Verbot
von Massentierhaltungen (egal welcher Tierarten),
11. Staat und Kirche
Artikel 109 (Staat und
Kirche)
Dies war auch
schon in der Weimarer Verfassung im Artikel 137 so. Dort hieß es: Es besteht
keine Staatskirche.
Also es besteht keine Staatskirche, d. h. der Staat muss sich aus
allen kirchlichen Angelegenheiten raus halten. Der Staat darf keine
Kirchensteuern mehr eintreiben. Dies muss die Kirche selbst tun – z.B. mit
Mitgliedsbeiträgen. Die Kirche muss alle Ihre Bediensteten selbst bezahlen, z.
B. in Bayern sind die sieben Bischöfe Staatsbeamte und erhalten vom Staat ihren
Lohn (der nicht gerade wenig ist) und später eine sehr gute Pension. Die Kirchen haben
sehr viel Grund – die ganzen Kirchen-Grundstücke – meist in sehr guter
Stadtlage – die zahlen bis heute im Jahre 2012 keinen Cent an Grundsteuer. Die
Länder müssen der Kirche auch noch viele Millionen für alte Rechte etc.
bezahlen. Hier beruht sich die Kirche auf über 200 Jahre alte Verträge. Diese
Verträge werden gekündigt – da verjährt.
Bei den Kindes - Mißbrauchsfällen (wo die meisten vor 20
Jahre begannen wurden), beruht sich die
Kirche auf Verjährung. Es ist schon ein Unterschied ob eine Verjährung nach 20 Jahren
oder nach 200 Jahren einzutreten hat.
Das Opfer hat auf jeden Fall lebenslänglich und der Täter
wurde versetzt – selten eingesperrt – solche Dreckschweine müssen extrem
bestraft werden. Hier wäre die Todesstrafe angebracht!
12 Schlußbestimmungen:
Artikel 110: Friedensvertrag
Die
Staatsregierung hat am (Datum?) einen Friedensvertrag mit allen Allierten
ratifiziert.
Artikel 111: (Kriegsfolgelasten)
Der zweite
Weltkrieg ist länger als 60 Jahre vorbei – es werden keine
„Wiedergutmachungszahlungen“
mehr geleistet!
Krieg ist immer ein Verbrechen. Das kann man mit Geld nicht wieder
gut machen. Die ganze Welt will uns moralisch knebeln – und uns immer unsere
Vergangenheit vorhalten. Es gibt keine kollektive Erbschuld.
Artikel 112: (Besatzungskosten)
Entfällt.
Artikel 113: (Lastenausgleich)
Der
Lastenausgleich wird abgeschafft.
Artikel 114: (Staatseisenbahn)
1. Da die DB
AG wieder ein Staatsbetrieb ist, sind die meisten Personen wieder Beamte und
Angestellte des Staates.
2. Der Staat
ist für das Schienennetz und für die Bahnhöfe, für das Personal und für die
Sicherheit der Fahrgäste verantwortlich.
3. Der
Verkehrsminister / die Verkehrsministerin, das Eisenbahnbundesamt und die
Eisenbahnverkehrsverwaltung kontrollieren die Staatseisenbahn.
Artikel 115: (Deutsche
Staatspost) / Deutsche Telekom
1. Da die
Post AG wieder ein Staatsbetrieb ist, hat der Staat das alleinige Sagen.
2. Die
Beschäftigten der Deutschen Staatspost sind Angestellte des Staates.
3. Die
Deutsche Telekom ist wieder ein Staatsbetrieb.
4. Die
Beschäftigten der Deutschen Telekom sind alles Angestellte des Staates.
Abonnieren
Posts (Atom)
