Allgemeines Persönlichkeitsrecht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) 1 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
2 Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Artikel 146 GG. Dieses GG, daß nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands ... verliert seine Gültigkeit ... an dem eine Verfassung in Kraft tritt... die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung ...
Dienstag, 11. Oktober 2011
Artikel 2
Schutz der Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 146 Grundgesetz (Übergangsverfassung)
Geltung und Geltungsdauer des Grundgesetzes
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
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