Dienstag, 18. Februar 2014

Artikel 146 Grundgesetz

Warum wurde im Jahre 1990 still und leise der wichtigste Artikel den wir zu unserer neuen Souveränität dringend gebraucht hätten - gestrichen? Denkt mal darüber nach . . .

Freitag, 17. Januar 2014

Verfassungs - Entwurf


Verfassungs - Entwurf für die Verfassung: Für DEUTSCHLAND.

Artikel 146 GG. (Geltung und Geltungsdauer des Grundgesetzes)
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem Deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
 Verfassung von Deutschland
Entwurf

Mit schwarz geschriebene Wörter / Texte sind original vom Grundgesetz
übernommen. (aus der 35. Auflage von Beck – Texte aus dem Jahre 1998).
Mit rot geschriebene Wörter / Texte sind von mir neu hinzugefügt worden.
1. Grundrechte
Artikel 1:
(1) Die Amts- und Umgangsprache ist deutsch.
(2) Anträge / amtliche Dokumente sind vom Antragsteller persönlich in deutscher Sprache auszufüllen. Ausfüllen durch andere Personen (z.B. Beamte) gilt als Urkundenfälschung.
Artikel 2: (Schutz der Menschenwürde)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
­­Artikel 3: (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)
(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) 1. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
      2. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 
Artikel 4: (Gleichheit vor dem Gesetz)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) 1. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
      2. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit.
      3. Kopftuch- und Vermummungsverbot gilt auch für religiöse Extremisten
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 5 (Glaubens- , Gewissen- und Bekenntnisfreiheit)
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) 1.  Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, solang sich der Glaube an die christlich Abendländische Kultur und an die Verfassung orientiert.
     2.  Jeder Gläubige, egal welche Religion er hat muss alle anders Gläubigen akzeptieren und tolerieren, Ausnahme sind „Ehrenmorde“, etc. die Straftaten sind und nicht mit der Glaubensfreiheit vereinbar sind – die „Gläubigen“ die so etwas tun – müssen von der Gesellschaft verachtet und verurteilt werden.
    3.  Religionen, die nicht zum christlich – jüdischen Glaubens gehören, dürfen sich  nicht zum beten auf öffentlichen Plätzen (Marktplatz, Fußgängerzone etc.) versammeln und Literatur den Passanten anbieten oder abgeben (auch nicht, wenn die Exemplare – gratis verteilt werden würden).
     4.  Radikale Religionen und politische Vereinigungen / Parteien, die sich nicht an die Werte halten, sind zu verbieten.
    5.  Schächten ist verboten – Tierschutz.
    6.  Das Kopftuch ist wie Hammer und Sichel sowie das Hackenkreuz zu verbieten und zu ächten.
Artikel 6: (Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft)
(1) 1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
2. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
3. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) 1.  Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
     2.  Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(4)  Der Volksverhetzungsparagraph darf die Meinungsfreiheit nicht einschränken und wird eingeschränkt. Nur der Aufruf zur Gewalt / Terror bleibt strafbar.
Artikel 7: (Ehe, Familie, nichteheliche Kinder)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Da wir die Eltern besser stellen werden, wie z.B Homosexuelle Lebenspartnerschaften müssen wir das Wort Eltrn erst einmal deffinieren: Eltern – das sind Mutter (Frau) und Vater (Mann).
(3) keine Lebenspartnerschaften zwischen Mann und Mann oder zwischen Frau und Frau.
(4) Wenn sich zwei Frauen für ein Kind entscheiden – um dann einer Frau durch künstliche Befruchtung mit Fremdsperma ein Kind zu ermöglichen – ist diese Frau nicht die Mutter von diesem Kind. Sie ist lediglich die Frau, wo das Kind auf die Welt bringt. Um Eltern zu werden – bedarf es Frau und Mann, nur dann hat man den Schutz und Hilfe des Staates als – Eltern.
(4) 1 Mutter ist nur die Frau, die durch „normale“ Befruchtung ein Kind bekommt oder durch künstliche Befruchtung (mit den Sperma Ihres Mannes) ein Kind bekommt.
(5) Wenn Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften also Mann und Mann oder Frau und Frau sich ein Kind adoptieren möchten – wird dies nur in den seltesten Fällen erlaubt – weil wir der Meinung sind, daß ein Kind die Mutter wie auch den Vater braucht um „normal“ auf zu wachsen und es das beste für das Kind ist – wenn es beide Elternteile hat, die für die Erziehung zuständig sind.
(3) Bei der frühkindlichen Bildung hat der Staat die Verantwortung d. h. Kindergartenpflicht ab den Dritten Lebensjahr.
(4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(5) Jede deutsche Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(6) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 8: (Schulwesen)
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Da Bildung Staatsache ist - gelten im gesamten Staatsgebiet die gleichen Bildungsangebote d. h. es wird überall nach dem gleichen Lehrplan unterrichtet.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(4) 1. Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
2. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
3. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(5) 1. Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
2. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen der  Staatsregierung.
3. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
4. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
5. Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
6. Schulschwänzern wird für EIN Jahr das Kindergeld OHNE Ausgleich durch Hartz 4 / Wohngeld …. gesperrt.
7. Schulabbrecher erhalten lebenslang kein Hartz 4, sonstige Sozialleistungen – Ausnahme geistige Schwerbehinderung.
Artikel 9: (Versammlungsfreiheit)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 10: (Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe)
(1)  Alle Deutsche haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwieder laufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) 1. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
2. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
(4) Jede Mitgliedschaft ist freiwillig – Pflichtmitgliedschaft ist verfassungsfeindlich (z.B. GEZ, IHK, HWK), daher gibt es keine Pflichtmitglied-schaft mehr.
Artikel 11: (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich d. h. der Datenschutz muss eingehalten werden. Der Datenschutz gilt auch für den elektronischen Datenverkehr!
2. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
3. Dient diese Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Staates oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und das an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 12: (Freizügigkeit)
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Staates oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 13: (Freiheit der Berufswahl)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsplatz frei zu wählen.
(2) Bei Arbeitslosigkeit hat der Staat dafür zu Sorgen, dass diese wieder in Arbeit kommen (und nicht der Arbeitslose – Wegfall der Bewerbungspflicht).
(3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer bei gerichtlich Verurteilten (in Gefängnissen und in Arbeitslagern).
Artikel 14: (soziales Pflichtjahr)
Jeder Deutsche ist verpflichtet ein soziales Jahr zu absolvieren. Dieses Pflichtjahr, kann man in der Alters – Zeitspanne von 16 – 64 frei wählen. Außnahme bei Arbeitslosigkeit, dann muss derjenige, der das soziale Pflichtjahr noch nicht gemacht hat, dieses absolvieren.
Artikel 15: (Berufsarmee, Staatspolizei und Zivilschutzverbände)
(1) Alle Deutsche können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an Ihre Berufsausbildung in der Berufsarmee, bei der Staatspolizei oder in einem Zivilschutzverband absolvieren.
(2) Im Ernstfall muss jeder Deutsche (nach seinen Fähigkeiten) im Militärbereich oder im Sanitätsbereich oder in der Nahrungsversorgung tatkräftig mithelfen, dass unser Vaterland nicht von einem andern Land erobert wird.
Artikel 16: (Unverletzlichkeit der Wohnung)
(1) Jeden Deutschen muss eine Unterkunft (ein Zimmer) zur Verfügung stehen d. h. es gibt keine Obdachlose mehr.
(2) Die Wohnung, das eigene Haus ist unverletzlich.
(3) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(4) 1. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zu akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. 
2. Die Maßnahme ist zu befristen.
3. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper.
4. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen  werden.
(5) 1. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden.
2. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(6) 1. Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden.
2. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(7) Die Staatsregierung überprüft jährlich, die richterlichen Anordnungen zur Überwachung von Wohnungen nach dessen Richtigkeit.
(8) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigem nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetze, auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 17: (Eigentum, Erbrecht und Enteignung)
(1) 1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
     2. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) 1. Eigentum verpflichtet.
     2. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3)  Erbschaften in der Familie / Ehepartner sind steuerfrei. Sie wurden vom bereits versteuerten Nettoeinkommen erwirtschaftet; Doppelbesteuerung ist nicht zulässig.
(4) 1. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
2. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
3. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der  Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
4. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 18: (Sozialisierung)
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der der Gemeinwirtschaft überführt werden.
Artikel 19: (Ausbürgerung, Auslieferung)
(1) 1. Die Staatsangehörigkeit: Deutschland darf grundsätzlich nicht entzogen werden. 
2. Ausnahme:  wenn jemand zwei Pässe hat, der bekommt die ausländische Staatsangehörigkeit, die deutsche wird sofort entzogen.
3. Kinder, die ausländische Eltern haben (auch nur, wenn der Vater Ausländer ist), Erhalten bis zu Ihrem 18. Geburtstag eine vorübergehenden Ausweis, wo hervorgeht, dass Sie in Deutschland geboren wurden und auch in Deutschland leben.
Wann Sie bis 18 nicht vorbestraft sind – erhalten Sie ab 18 einen Personenausweis, wo unter Staatsangehörigkeit: Deutschland steht!
4. Kinder, die ausländische Eltern haben (d. h. Mutter und Vater – beide Ausländer), und schwere Straftaten in Deutschland verübt haben, werden ab Ihren 18 Geburtstag des Landes für immer verwiesen!
5. Rassistische Äußerungen gegen Deutsche, Christen … führen zur sofortigen Auslieferung, bei Minderjährigen werden auch die Eltern mit ausgewiesen.
(2) 1. Grundsätzlich darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden.
     2. Ausnahme: nur wenn ein Verbrecher sich bei uns versteckt (um so seiner Verurteilung / durch ein demokratisches Gericht entkommen möchte), der wird ausgeliefert. Hier muss Deutschland Amtshilfe leisten.
Artikel 20: (Asylrecht, sichere Drittstaaten, sicherer Herkunftsstaat)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht für maximal ein Jahr, wenn ein Bezug zu Deutschland besteht, z.B. in Deutschland abgeschlossenes Studium oder ein erfolgreiches Germanistikstudium im Ausland. Auch gibt es kein Geld sondern nur Sachleistungen, z.B. westliche Kleidung, deutsches Essen, ohne fanatische, religiöse Einschränkungen.
(2) 1. Auf Absatz (1)  kann sich nicht berufen, wer aus einem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestelllt ist.
2. Andere Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes (1) zutreffen, werden durch Gesetz, dass die Zustimmung der Staatsregierung bedarf, bestimmt.
(3) 1. Durch Gesetz, das der Zustimmung der Staatsregierung bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
2 .Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4)  Die Vollziehung Aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben.
(5) Volksverhetzung wird abgeschafft nur der Aufruf zur Gewalt bleibt strafbar. Auch der Besitz von Schriftstücken, die zur Gewalt aufrufen (Koran) wird unter Strafe gestellt. In beiden Fällen erfolgt bei Ausländern die Ausweisung binnen 48 Std.
Bei Personen mit Staatsangehörigkeit: Deutschland, diese werden in ein Arbeitslager für mindestens 5 Jahre abgeschoben.
Artikel 21: (Petitionsrecht)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Staatsregierung zu wenden.
Artikel 22: (Verwirkung von Grundrechten)
(1) 1. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief- Post, und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum, oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte.
2 . Wenn das so ist, werden bei Ausländern und bei Kindern / Jugendlichen mit ausländischen Eltern - sofort Aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet.
Artikel 23: (Einschränkung von Grundrechten)
(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt. So steht ihm der Rechtsweg offen.
2. Das Volk und die Staatsregierung
Artikel 24: (Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht)
(1) Deutschland ist ein demokratischer, sozialer und souveräner Staat.
(2) 1. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
     2. Sie wird vom Volke in Wahlen und Volksentscheide ausgeübt.
3. Das Volk muss bei allen wichtigen Entscheidungen mit Volksentscheid abstimmen direkte Demokratie!
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand.
Artikel 24 a: (Natürliche Lebensgrundlage)
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 25: (Parteien)
(1) 1. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
     2. Ihre Gründung ist frei.
3. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
4. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) 1. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand des Staates: Deutschland zu gefährden, sind sind verfassungswidrig.
2. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit  entscheidet das Verfassungsgericht.
Artikel 26: (Staatsflagge)
Die Staatsflagge ist: Schwarz – Rot – Gold.  (und nicht Rapsgelb wie z. Zt.).
Artikel 27: (Europäische Union)
Deutschland trat aus der Europäischen Union aus; und hat den Euro abgegeben und die Deutsche Mark (DM) wieder eingeführt. Auch die Grenze sind wieder dichtgemacht – weil nur durch staatliche Kontrollen ist es einen Staat möglich – kriminelle abzufangen – also solche gar nicht erst ins Land zu lassen. Nur durch komplette Grenzkontrollen ist es zu verhindern, dass ausgewiesene Personen wieder illegal ins Land kommen.
Ausländer, die nach 3 Monaten keine Arbeit finden müssen ausgewiesen werden!
Artikel 28: (Völkerrecht Bestandteil des Staatsrecht)
1. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Staatsrechtes.
2. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Staatsgebietes.
Artikel 29: (Angriffkrieg)
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffkrieges vorzubereiten sind nur bei ernsthafter Bedrohung zu veranlassen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Staatsregierung hergestellt, befördert und gebraucht werden.
Artikel 30: (Handelsflotte)
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte. (Kauffahrteischiffe sind Seeschiffe, die mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben werden).
Artikel 31: (Staatsregierung, Stadt + Gemeinderäte)
Wir haben keine Länderregierungen mehr. Es gibt keine Länderparlamente mehr. Auch keine Länderwahlen finden mehr statt. Es wird alle fünf Jahre die Staatsregierung neu gewählt. Auch alle Stadträte und  alle Gemeinderäte werden alle sechs Jahre neu gewählt.  Deutschland besteht nur noch aus der Staatsregierung die alle Gesetze ausarbeitet und einführt, die Staatsregierung besteht aus 820 Abgeordnete aus dem gesamten Staatsgebiet, also wir haben auch keinen Bundestag und auch keinen Bundesrat mehr. Auch keinen Grüß – August mehr (Bundespräsident). Die Gesetze werden von der Staatsregierung ausgearbeitet und verabschiedet. Bei wichtigen  Entscheidungen muss das Volk darüber abstimmen. Wenn das Ergebnis über 50 % beträgt (auch, wenn nur 1 Stimme über die 50 % des Ergebnisses ausmacht, ist das die Mehrheit und muss auch so umgesetzt werden!
Das Volk hat immer  die letzte Entscheidungskraft. Bei regionalen Entscheidungen hat der Stadt- oder der Gemeinderat die Entscheidungskraft – auch diese Gremien müssen bei wichtigen Entscheidungen die Bevölkerung befragen –  weil  das Volk die Macht hat!
Artikel 32: (das Staatsgebiet)
Deutschland ist ein demokratischer, sozialer und souveräner Staat, er besteht aus  10. Länder.
Die 10 Länder sind:
Schleswig Holstein. (Hamburg). Hamburg ist eine Stadt in Schleswig Holstein.
Mecklenburg Vorpommern
Niedersachsen. (Bremen).  Bremen ist eine Stadt in Niedersachsen.
Nordrhein Westfalen
Sachsen.  (Sachsen Anhalt) = Sachsen.
Rheinland Pfalz. (Saarland). = Rheinland Pfalz – Saar.
Hessen. (Thüringen). = Hessen – Thüringen.
Brandenburg. (Berlin).  Berlin ist eine Stadt in Brandenburg und die Hauptstadt.
Baden – Württemberg
Bayern 
Artikel 33: (Staatsbürgerliche Rechte)
(1) Jeder Deutsche hat in jeden Land, die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Vorbestrafte dürfen keine Ämter in der Staatsregierung, in den Stadt- oder Gemeinderäte inne haben; d. h. das Vorbestrafte kein Recht haben, als Kandidaten für ein solches Amt aufgestellt zu werden (damit uns das was damals mit Adolf Hitler passierte nicht wieder vorkommen kann).
(4) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind abhängig von dem religiösen Bekenntnis (christlich , jüdisch).
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des Berufsbeamtentums geregelt.
Artikel 34: (Haftung bei Amtspflichtverletzungen)
1. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber Obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
2. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
3. Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche  Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
4. Politiker haften für Ihre Entscheidungen mit ihrem Privatvermögen und ihrer Freiheit (z.B. Euro – Einführung).
5. Für die Einbürgerung von Extremisten (Salafisten …) haftet der zuständige Beamte.
Artikel 35: (Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe)
1. Alle Staatsbehörden, die der Staatsregierung unterstellt sind + alle Stadt- und Gemeinderäte leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
2.  Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land,  in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen der Staatspolizei und der Berufsarmee zur Unterstützung der vor Ort zuständigen Polizeibeamten anfordern, wenn die Polizeibeamte ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnten.
3. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall muss ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie die Staatspolizei und die Berufsarmee anfordern.
Artikel 36: (Beamte der Behörden)
Die Behörden müssen mit Beamten aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis besetzt werden.
3. Die Staatsregierung
Artikel 37: (Zusammensetzung)
Die Staatsregierung besteht aus dem Kanzler / Kanzlerin, aus den Staatsminister / Ministerinnen und den 820 Abgeordneten  aus dem ganzen Staatsgebiet.
Artikel 38: (Wahl der Staatsregierung)
Die Erste Stimme für die Partei,
die Zweite Stimme für den Direkt Kandidaten / für die Direkt Kandidatin Ihres Wahlkreises und,
die Dritte Stimme für den Kanzler / für die Kanzlerin,
die Vierte Stimme für den Staatspräsidenten / die Staatspräsidentin.
Artikel 39: (Ernennung der Staatsminister / der Staatsministerinnen)
(1) Die Staatsminister / die Staatsministerinnen werden auf Vorschlag der
Staatsregierung ernannt und entlassen.
(2) Der Kanzler / die Kanzlerin und die Staatsminister / die Staatsministerinnen leisten bei der Amtsübernahme vor der Staatsregierung den in Artikel 46 vorgesehenen Eid.
Artikel 40: (Wahl der 820 Abgeordneten)
(1) Die Abgeordneten der Staatsregierung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Artikel 41: (Zusammentritt und Wahlperiode)
(1) 1. Die Staatsregierung wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt
2. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt einer neuen Staatsregierung.
3. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
4. Im Falle einer Auflösung, der Staatsregierung findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Die Staatsregierung tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Die Staatsregierung bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
Artikel 42: ( Geschäftsordnung)
(1) 1. Die Staatsregierung wählt die Schriftführer und andere, die für die Geschäftsordnung verantwortlich sind.
     2. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 43: (Wahlprüfung)
(1) 1. Die Wahlprüfung ist Sache der Staatsregierung.
2. Sie entscheidet auch, ob  ein Abgeordneter / eine Abgeordnete der Staatsregierung die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung der Staatsregierung ist die Beschwerde an das Verfassungsgericht zulässig.
Artikel 44: (Öffentlichkeit der Sitzungen; Mehrheitsprinzip)
(1)  Die Staatsregierung verhandelt öffentlich.
(2) Zu einem Beschlusse der Staatsregierung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
Artikel 45: (Anwesendheit der Staatsregierung)
Bei allen Sitzungen der Staatsregierung besteht Anwesendheitspflicht.
Artikel 46: (Amtseid)
Der Amtseid wird vom Kanzler bzw. von der Kanzlerin und von allen Staatsministern und Staatsministerinnen geleistet.
Der Eid:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Staates wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und  Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Artikel 47: (Verteilung der Verantwortung)
1. Der Kanzler, die Kanzlerin bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
2. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Staatsminister, jede Staatsministerin seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
3. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staatsministern entscheidet die Staatsregierung.
4. Der Kanzler / die Kanzlerin leiten die Geschäfte der Staatsregierung – und vertritt Deutschland als oberste Führungspersönlichkeit im Ausland.
Artikel 48: (Befehlsgewalt und Kontrolle der Berufsarmee)
Der Staatsminister für Verteidigung hat die Aufsicht und die Kontrolle der Berufsarmee – immer in Absprache mit der Staatsregierung, wenn es um Auslandseinsetze geht – oder auch um Inlandeinsätze, wenn die Polizei Amtshilfe benötigt.
Artikel 49: (Berufs- und Gewerbeverbot)
1. Der Kanzler / die Kanzlerin dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen auch keine Aufsichtsratsposten annehmen.
Das gleiche gilt für alle Staatsminister und für alle Staatsministerinnen; und für alle 820 Abgeordneten.
2. Für alle diese Personen gilt nach Ihren Ausscheiden aus der Staatsregierung – eine dreijährige Sperre für einen Posten in einem Aufsichtsrat (bei einem auf Erwerb gerichteten Unternehmen) zu übernehmen.
Artikel 50: (Vorzeitige Auflösung der Staatsregierung ist nicht vorgesehen)
Weil die Staatsregierung  auf fünf Jahre gewählt ist. Das Volk muss bei jeden wichtigen Projekt befragt werden – daher ist es nicht nötig, dass man eine vorzeitige Auflösung der Staatsregierung in Betracht ziehen braucht.
Artikel 51: (Stellvertreter des Kanzlers / der Kanzlerin, Ende der Amtszeiten)
1. Der Kanzler / die Kanzlerin ernennt einen Staatsminister, eine  Staatsministerin zu seinen / Ihren Stellvertreter.
2. Die Amtszeit des Kanzlers / der Kanzlerin dauert fünf Jahre.  Er / Sie dürfen sich ein Zweites mal zur Wahl stellen – danach darf Er / Sie sich nicht mehr als Kanzler / als Kanzlerin zur Wahl stellen.
Amtszeit der Staatsminister / der Staatsministerinnen enden ebenfalls nach fünf Jahren. Auch Sie dürfen sich ein Zweites mal zur Wahl stellen – danach darf Er / Sie sich nicht mehr als Staatsminister bzw. als Staatsministerin zur Wahl stellen.
3. Wenn Jemand aus gesundheitlichen Gründen, aus familiären Gründen oder durch andere wichtigen Gründe sein Amt keine fünf Jahre ausüben kann, muss baldigst für einen Nachfolger gesorgt werden.  
Artikel 52: (Untersuchungsausschüsse)
(1) Die Staatsregierung hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.
(2) 1. Auf Beweiserhebung finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung.
2. Das Brief-. Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Staatsregierung muss nach jeden Untersuchungsausschuss einen Abschlussbericht vorlegen.    
Artikel 53: (Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung)
(1) Die Staatsregierung bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.
(2) 1. Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
2. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen
Artikel 54: (Petitionsausschuss)
Die Staatsregierung bestellt einen Petitionsausschuss, der für alle Bitten und Beschwerden der Bürger und Bürgerinnen zuständig ist. Dieser hilft unbürokratisch.
Artikel 55: (Indemnität und Immunität der Abgeordneten)
1. Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner Äußerung, die er in der Staatsregierung oder in einen seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Staatsregierung zur Verantwortung gezogen werden.
2. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
3. Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung der Staatsregierung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Artikel 56: (Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten, wird aufgehoben)
1. Die Abgeordneten sind verpflichtet, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, der Staatsregierung auf Anfrage – Rede und Antwort zu geben.
2. Die Beschlagnahme von Schriftstücken ist zulässig.
Artikel 57: (Ansprüche der Abgeordneten / Staatsminister / inen)
1. Sie haben 30 Tage Urlaub (im Jahr).
2. Sie bekommen 5.000,- Euro pro Monat (netto).
3. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.
4. Alle Abgeordnete erwerben sich pro Jahr Zugehörigkeit in der Staatsregierung  150,- Euro (Rentenanspruch) – höchstens 2.500,- Euro (netto) pro Monat.
5. Die Staatsminister / Staatsmisterinnen erwerben sich pro Jahr als Minister/in einen Rentenanspruch von 170,- Euro, höchstens von 3.000,- €. (netto) pro Monat. 
Artikel 58: (Ansprüche des Kanzlers / der Kanzlerin)
1. Wie oben.
2. Sie bekommen 10.000,- Euro pro Monat (netto)
3. Wie oben.
4.Der Kanzler / die Kanzlerin erwirbt sich pro Jahr als Kanzler / als Kanzlerin einen Rentenanspruch von 200,- Euro – höchstens von 3.500,- Euro (netto) pro Monat.

4. Gesetzgebung
Artikel 59:
Die Gesetzgebung wird alleine von der Staatsregierung eingebracht, diskutiert und verabschiedet. Bei wichtigen Entscheidungen muss das Volk befragt werden. Da das Volk der Souverän ist.
Artikel 60: (Gegenstände der Gesetzgebung)
Die Staatsregierung hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. Die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung.
2. Die Staatszugehörigkeit.
3. Die Freizügigkeit, dass Passwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung:
4. Das Währungs-, Geld- und Münzwesen (Das steht noch heute im GG, obwohl wir keine eigene Währung und kein eigenes Geld mehr haben – somit keine Möglichkeit haben, bei Wirtschaftlichen Notlagen unsere eigene Währung absenken oder auch aufwerten könnten – dieses gute Mittel  haben uns die damaligen Regierungen durch die Einführung des Euros kaputt gemacht). Jetzt haben wir ja wieder unsere DM.
Noch unter Punkt 4 Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung. Bei der Zeitbestimmung wäre es sinnvoll, wenn man die Zeitumstellung von Sommerzeit auf Winterzeit und umgekehrt wieder abschaffen würde – weil es nichts bringt und man damit überhaupt kein Geld einspart!
5. Die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - steht so im Jahre 2010 noch  im GG – obwohl wir schon seit Jahren keinen Grenzschutz mehr haben, weil wir keine Grenzen mehr haben – jetzt werden die Grenzen wieder dicht gemacht.
6. Den Luftverkehr.
7. Den Verkehr von Eisenbahnen. Da die Bahn wieder in einem Staatsbetrieb umgewandelt wurde d. h.  die Bahn wird wieder Volkseigentum, alle Kosten werden   vom Volke (Steuerzahler) bezahlt – aber die Gewinne gehören dann auch dem Volke und nicht der Bahn AG.
8. Das Postwesen und die Telekommunikation.
Die Post wurde auch wieder ein Staatsbetrieb.
Die Telekom wurde auch wieder ein Staatsbetrieb.
9. Die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Staates und der staatsunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
10. Den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht.
11. (1) In der Polizei, zum Schutze der freiheitlichen demokratischer Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Staates und aller Länder.
(2) Zum Schutze gegen Bestrebungen im Staatsgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange von Deutschland
12. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung.
13. Das Personenstandswesen.
14. Das Vereins- und Versammlungsrecht.
15. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer.
16. Das Waffen- und das Sprengstoffrecht.
17. Die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen.
18. Die öffentliche Fürsorge.
19. Das Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung.
20. Das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes
21. Die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
22. Das Recht auf Enteignung (nur in Ausnahmefällen möglich).
23. Die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft.
24. Die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung.
25. Die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz.
26. Den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen.
27. Die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften.
28. Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze.
29. Den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzengut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz.
30. Die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen.
31. Den Straßenverkehr, das Kraftfahrtwesen, den Bau und die Unterhaltung von allen Straßen – sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung dieser Straßen. (Hier wird eine Mautgebühr wie es schon seit Jahrzehnten  in Österreich oder in Italien Gang und Gebe ist (für ausländische PKW – Motorrad- LKW- oder Busfahrer)erhoben – diese müssen, was die Höhe der Gebühr beträgt sich mit diesen Ländern vergleichen lassen.
32. Die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung.
33. Eine künstliche Befruchtung ist unter strengen Auflagen möglich, d.h. bevor eine Frau (künstlich) befruchtet werden kann – muss der Sperma vorher mit allen medizinischen Möglichkeiten untersucht werden um so festzustellen, dass mit diesen Sperma ein gesundes Kind zu erwarten ist.
34. Jeder Deutsche ist verpflichtet seine noch brauchbaren Körperteile bei Tot zu spenden. Ausnahme besteht nur, wenn derjenige, der das nicht will, dass schriftlich bei einem Notar hinterlegt und alle fünf Jahre aktualisiert.
35. Jeder Patient, der unabhängig von zwei Ärzten untersucht wurde, diese zu den Schluss gekommen sind, dass keine Besserung – auch nicht in der Zukunft zu erwarten ist – darf aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen – diese Maßnahmen müssen dann vom behandelnden Arzt eingeleitet werden. Ausnahme, wer keine aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen will, der muss bei einem Notar das schriftlich hinterlegen und alle fünf Jahre aktualisieren.
36. Die Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen und für Personen die im öffentlichen Dienste in den Ländern, Städten, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes tätig sind.
37. Die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens.
38. Die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse.
39. Das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege
40. Die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt. (Die Wasserversorgung muss in Staatshand bleiben)!!!
41. Das Melde- und Ausweiswesen.
42. Den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
5. Ausführung der Gesetze und die   Verwaltung
Artikel 61: (Länderverwaltung und Aufsicht durch die Staatsregierung)
Jedes Land,  jede Stadt und jede Gemeinde haben ihre eigene Verwaltung. Diese Verwaltungen müssen alle diese  Verfassung anerkennen und nach dieser arbeiten und Entscheidungen treffen. Alles wird von der Staatsregierung und deren öffentlichen Dienst und Organe kontrolliert.
Artikel 62: (Die Aufgaben der Verwaltung der Staatsregierung ist die Kontrolle)
1. Auswärtiger Dienst.
2. Die Staatsfinanzverwaltung.
3. Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrt.
4. Der Grenzschutzbehörde / Zoll.
5. Der Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Staatsgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange von Deutschland gefährden.
Artikel 63: (staatsunmittelbare Körperschaften)
Als staatsunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich  das gesamte Staatsgebiet ist.
Artikel 64: Berufsarmee
1. Die Staatsregierung stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.
2. Alle diese Streitkräfte sind in der Berufsarmee vereint. Die Stärke dieser Berufsarmee darf auf keinem Falle weniger als 165000 Personen umfassen.
3. Außer zur Verteidigung darf die Berufsarmee für Inlandseinsätzen herangezogen werden (wenn die Polizei um Amtshilfe) bittet – bei Umwelt- und Naturkatastrophen und bei Seuchengefahrenabwehr.
4. Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen.
Artikel 65: (Erzeugung und Nutzung der Kernenergie)
Da leider die damalige Bundesregierung die Genehmigung für die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie erteilt hat – haben wir jetzt viele Tausend Jahre das Problem mit dem Atomabfall. Eine Genehmigung zur Erzeugung und Nutzung von Kernenergie hätte erst erfolgen dürfen, wenn das Entsorgungsproblem gelöst wäre – also im Jahre 2075 oder so. Das Problem ist leider jetzt vorhanden und muss gelöst werden, deshalb muss die  Energiewirtschaft sich finanziell an den Kosten beteiligen!
Artikel 66: (Luftverkehrsverwaltung)
Die Luftverkehrsverwaltung wird in staatseigener Verwaltung geführt.
Artikel 67: (Bahn)
1. Die Eiesenbahverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Staates wird in staatseigener Verwaltung geführt.
(2) 1. Die Bahn wird wieder als Staatsunternehmen geführt.
2. Diese stehen im Eigentum des Staates d. h das die Züge + die Schienen + alles was sonst noch zu einem Staatsbetrieb gehört – wie auch das Personal gehören wieder zu 100 % dem Staat.
3. Der Staat gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Rechnung getragen wird.
Artikel 68: (Postwesen und Telekommunikation)
Der Staat gewährleistet im Bereich des Postwesens die flächendeckende Abdeckung der Dienstleistungen – d. h. das in jeden Dorf (ab einer Einwohnerzahl von 200), eine Poststelle sein muss.
Die Telekom muss wieder zu einem Staatsbetrieb umgewandelt werden.
Artikel 69: (Staatsbank)
Da Deutschland ein souveräner Staat ist, somit auch wieder eine eigene Währung hat – wird die Staatsbank mit der Aufgabe betraut – auf die stabile Währung zu achten und die Staatsregierung übernimmt die Kontrolle / die Aufsicht.
Artikel 70: (Wasserstraßen)
1. Der Staat ist Eigentümer aller Wasserstraßen.
2. Der Staat verwaltet die Wasserstraßen durch eine eigene Behörde.
3. Der Staat nimmt die Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der See-schiffahrt wahr.
4. Bei dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur mit den Ländern zu waren.
Artikel 71: (Staatsautobahnen und Staatstraßen)
Der Staat ist Eigentümer aller Staatsautobahnen und Staatstraßen d. h. das alle Autobahnrasthöfe wieder Staatsbetriebe werden. Diese Raststätten werden vom Staat betrieben auch die Toilettenanlagen!
Artikel 72: (Abwehr von Gefahren für den Bestand des Staates oder eines Landes)
1. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Staat oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Staates oder eines Landes  kann ein Land – Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen, und des Grenzschutzes und der Berufsarme anfordern.
2. Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so muss die Staatsregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Grenzschutzes und der Berufsarme einsetzen.
6. Weitere Aufgaben des Staates
Artikel 73: (die weiteren Aufgaben sind:)
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken.
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur.
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
4. Erhaltung der Infrastruktur durch 100%ige Verwendung des KFZ-, Öko- / Mineralölsteuer für die Infrastruktur.
Artikel 74: (Bildungsplanung und Forschung)
1. Der Staat ist alleinig für die Bildungsplanung zuständig.
2. Er ist auch alleinig für die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung zuständig.
7. Die Rechtsprechung
Artikel 75: (Gerichtsorganisation)
Die Rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Verfassungsgericht, durch die in dieser Verfassung vorgesehenen Staatsgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 76: (Verfassungsgericht)
(1) Das Verfassungsgericht entscheidet:
1.  Über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Staatsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. Bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von der Staatsregierung mit dieser Verfassung.
3. Über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden könne, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein.
4. Über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Länder, wegen Verletzung auf Selbstverwaltung durch ein Gesetz erhoben werden kann.
Artikel 77: (Verfassungsgericht – Zusammensetzung)
(1) 1. Das Verfassungsgericht besteht aus Staatsrichtern und anderen  Mitglieder.
2. Die Mitglieder (begrenzt auf 20 Personen) werden aus den 820 Abgeordneten der Staatsregierung bestimmt.
(2) 1. Ein Staatsgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
2. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Artikel 78: (Oberste Gerichtshöfe – gemeinsamer Senat)
1. Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Staat als oberste Gerichtshöfe den Staatsgerichtshof, das Verwaltungsgericht, den Staatsfinanzhof, das Arbeitsgericht und das Sozialgericht.
2. Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Staatsminister / die Staatsministerin und die 20 Personen, die von der Staatsregierung gewählten Mitglieder, die im Verfassungsgericht sitzen.
3. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden.
Artikel 79: (Staatsgerichte)
1. Der Staat kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Staatsgericht errichten.
(2) 1. Der Staat kann Wehrstrafgerichte für die Berufsarmee als Staatsgerichte errichten.
2. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Berufsarmee ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind.
3. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Staatsjustizministers / der Staatsjustizministerin.
4. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3)Oberster Gerichtshof über die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Staatsgerichtshof.
(4) Der Staat kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich – rechtlichen Diensverhältnis stehen, Staatsgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
Artikel 80: (Unabhängigkeit der Richter)
1. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
2. Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle versetzt werden.

Artikel 81: (Rechtstellung der Richter)
1. Die Rechtstellung der Staatsrichter ist durch Staatsgesetz geregelt.
2. Wenn ein Staatsrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze der Verfassung verstößt, so muss die Staatsregierung anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt (mit deutlich weniger Gehalt und später Rente) zu versetzen ist.
Artikel 82: (Verfassungswidrigkeit von Gesetzen)
1. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und muss zur Entscheidung an das Verfassungsgericht überstellt werden.
2. Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Staatsrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so hat das Gericht die Entscheidung des Verfassungsgerichtes einzuholen.
Artikel 83: (Verbot von Ausnahmegerichten)
1. Ausnahmegerichte sind unzulässig.
2. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Artikel 84: (Todesstrafe)
Die Todesstrafe wird nur dann verhängt, wenn derjenige Straftäter / Straftäterin es zu 100 % nachgewiesen wurde, dass diese für das Verbrechen verantwortlich war. Die Todesstrafe muss verhängt werden für:
1. Kinderschänder, die Kinder (0 – 12 Jahre) sexuell missbraucht haben.
2. Eltern, die Ihr Kind verhungern ließen, oder Ihr Kind zu tote gequält / geprügelt haben.
3. Wenn jemand einen anderen massive Körperverletzungen zugefügt hat, dass das Opfer lebenslang Schaden und Schmerzen erleiden muss  dieser wird mit dem Tode bestraft!
4. Wenn jemand einen anderen tötet / ermordet.
Weil es nicht angeht, dass die Allgemeinheit durch Ihre Steuergelder (viele Millionen) diesen Verbrecher sein Leben finanzieren muss, dieser Verbrecher kostet täglich Geld – sei es für Verpflegung + Unterkunft. Jeder Verbrecher hat ein besseres Leben wie ein Obdachloser – das muss sich ändern – deshalb ist die Todesstrafe wirtschaftlich und sozial die bessere Alternative als diese Personen ein Leben lang einzusperren und zu therapieren, das kostet nur sinnlos viel Geld und viele teuere Therapien z.B. die Vergewaltiger / Kinderschänder erhalten nichts bringt, weil diese (auch wann nur vereinzelt) wieder rückfällig werden  – um auch nur das kleinste Risiko auszuschließen  müssen solche Personen zum Tode verurteilt werden – Der Staat hat die Pflicht – die Allgemeinheit von solchen Verbrechern 100 % zu schützen – nur ein toter Verbrecher ist ungefährlich!
Artikel 85: (Grundrechte des Angeklagten)
1. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör d. h. das jedermann vom Richter angehört werden muss (auch ohne Anwalt).
2. Einen Straftäter wurde ein Strafverteidiger kostenlos zur Verfügung gestellt, dass gibt es nicht mehr, weil das eine Ungerechtigkeit war  - warum musste der Steuerzahler den Pflichtverteidiger eines Schwerverbrechers bezahlen? – wo das Opfer seinen Anwalt selbst bezahlen muss – (gängige Praxis noch im Jahre 2011).
Ab sofort bekommt jedes Opfer vor Gericht einen Pflichtverteidiger, der von der Allgemeinheit bezahlt wird!
Selbstverständlich kann sich auch der Verbrecher einen Anwalt nehmen, den er dann auch selbst bezahlen muss. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, dann muss sich der Verbrecher alleine vor dem Gericht verteidigen!
Artikel 86: (Freiheitsentziehung)
(1) Bei „geringeren“ Straftaten (wie die im Artikel 84 beschriebenen) wird vom Richter eine Freiheitsentziehung verhängt. Diese kann in einem Gefängnis oder in einem Arbeitslager abgeleistet werden. Die Dauer beginnt ab einem Jahr bis maximal 50 Jahre.
Beispiele:
1. Wenn jemand von der Polizei mit Drogen erwischt wird (egal wie viel Gramm) hat die Polizei das Recht ihn solange in Gewahrsam zu nehmen, bis ein richterlicher Beschluss da ist. Diese Personen werden beim ersten Vergehen mit 5 Jahren Arbeitslager, beim zweiten Vergehen mit 25 Jahren Arbeitslager bestraft – ein drittes mahl wird es nicht geben!
2. Wenn jemand einen Geld oder andere Wertsachen durch z. B. Einbruch stielt. diese Verbrecher werden so behandelt wie die Personen unter Punkt 1.
3. Bei anderen Verbrechen, die nicht im Artikel 84 beschrieben sind, werden nach der schwere ihres Verbrechens vom Richter abgeurteilt.
(2) Die Polizei hat das Recht, den Straftäter solange in Gewahrsam zu halten - spätestens nach 48 Stunden muss dieser Straftäter den Richter vorgeführt werden.
(3) 1. Der Richter erläutert ihn die Gründe der Festnahme, er wird vernommen und  erhält die Möglichkeit sich selbst zu verteidigen.
2. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
8. Das Finanzwesen
Artikel: 87: (Finanzierung des Staates)
Der Staat wird überwiegend vom Steuerzahler finanziert durch diverse Steuern, Abgaben und Gebühren. Der Bürger ist der Chef vom Staat, deshalb hat auch das Volk die Macht; und muss bei allen wichtigen Entscheidungen befragt werden.
Artikel 88: (Verteilung und Überwachung der Steuergelder)
(1)1. Die Staatsregierung verteilt die Steuereinnehmen auf die einzelnen Ministerien, diese verteilen sie dann anhand von Dringlichkeiten an die weiteren Stellen.
    2 .Die Länderverwaltungen erheben Abgaben und Gebühren, diese verwenden Sie für diverse Aufgaben, die ein Land zu erfüllen hat. Bei fehlenden finanziellen Bedarf – muss die Staatsregierung mit Steuergeld helfen.
   3.  Das gleiche gilt für Gemeinden- und Städteverwaltungen.
(2)  Der Staat und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden   Verwaltungsausgaben und haften für eine ordnungsmäßige Verwaltung.
Artikel 89: (Gesetzgebungskompetenzen)
1. Der Staat hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanz-monopole.
2. Der Staat hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn Ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht.
3. Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht staatsgesetzlich geregelte Steuern gleichartig sind.
Artikel 90: (Verteilung der Steuern)
(1)  Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Staat zu:
1. Die Zölle
2. Die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht den Ländern oder den Gemeinden zustehen.
3. Die Straßengüterverkehrsteuer / Die Autobahnmaut für ausländische PKW, Mottorad – Fahrer und Busfahrer.
4. Die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer.
5. Die Vermögenssteuer.
6. Die Finanztransaktionssteuer.
7. Die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer.
(2) Steuern, die den Ländern zustehen:
1. Erbschaftsteuer
2. Kraftfahrzeugsteuer
3. Biersteuer
4. Die Abgaben von Spielbanken.
(3) 1. Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Staat und den Ländern gemeinsam – (anteilig)  zu.
2. Im Rahmen der laufenden Einnahmen hat der Staat und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
3. Die Deckungsbedürfnisse des Staates und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Staatsgebiet gewahrt wird.
4. Zusätzlich werden in der Festsetzung der Anteile von Staat und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern seit 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen.
(4) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Jede Gemeinde muss die Hebesätze für die Gemeindeanteile festsetzen.
(4a) 1. Die Gemeinden erhalten seit dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer.
 2. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines Orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssel an ihre Gemeinden weitergeleitet.
(5) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu, ebenfalls dass Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.
(6) 1. Veranlasst der Staat in einzelnen Ländern oder Gemeinden besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Staat den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen.
2. Entschädigungszahlungen Dritter und finanzielle Vorteile , die diese Ländern oder Gemeinden als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
Artikel 91: (Staatszuschuss - für öffentlichen Personennahverkehr)
1. Den Ländern steht seit 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Staates zu.
2. Die Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl einer Stadt oder eines Landkreises.
Artikel 92: (Finanzausgleich)
1. Der Finanzausgleich funktioniert nicht wie früher: Das starke Länder an schwächere Länder Geld überwiesen. Jedes Land muss alleine finanziell klar kommen. Bei extrem schlechter Finanzlage muss der Staat mit Steuergeldern eingreifen.
2. wann der Staat einem Land mit Steuergeldern unterstützen muss, dann wird dieses Land unter der Kontrolle und Aufsicht der Staatsregierung gestellt – diese prüfen die Ausgaben und Einnahmen des Landes und erarbeiten ein Konzept – und helfen tatkräftig mit, dass dieses Land in naher Zukunft wieder auf eigenen festen finanziellen Füßen steht!
3. Bei schlechter Finanzlage wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Diätenerhöh-ungen, kostenlose Integrationskurse, Bau von Asylheimen sind dann verboten.
Artikel 93: (Finanzverwaltung)
(1) 1. Zölle, Finanzmonopole, die staatsgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer werden von der Staatsfinanzbehörde verwaltet.
2. Der Aufbau der Staatsfinanzbehörde wird durch Staatsgesetz geregelt.
3. Die Leiter der Landesfinanzbehörden werden von der Staatsfinanzbehörde und von den Länderverwaltungen bestellt.
(2) 1. Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.
2. Die einheitliche Ausbildung aller Beamten werden durch Staatsgesetz geregelt
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Staat zufließen, so werden sie im Auftrag der Staatsregierung tätig.
(4) 1.  Das Zusammenwirken von Länderfinanzbehörden und der Staatsfinanzbehörde, muss weiter verbessert werden. Jedes Amt bzw. Behörde ist verpflichtet auf gute Zusammenarbeit.
2. Die Gemeinden sind alleinig für die Verwaltung ihrer zustehenden Steuern verantwortlich.
3. Die Gemeinden werden von der Landesfinanzbehörde kontrolliert.
4. Die Landesfinanzbehörde wird von der Staatsfinanzbehörde kontrolliert.
5. Die Staatsfinanzbehörde wird vom Staatsfinanzminister / Staatsfinanzministerin und von der Staatsregierung kontrolliert.
6. Die amtierende Staatsregierung muss vor jeder Staatsregierungswahl alle Finanzen dem Volk vorlegen. Dies muss in einer Bilanz aufgezeichnet werden wo man leicht ersehen kann – welche Einnahmen und welche Ausgaben innerhalb der fünf Jahre (Regierungszeit) getätigt wurden. Somit weiß das Volk genau bescheid und eine neue Regierung weiß gleich den aktuellen „Kontostand“.
(5) 1. Das von der Staatsfinanzbehörde anzuwendende Verfahren wird durch Staatsgesetz geregelt.
2. Das von den Landesfinanzbehörden und von den Gemeinden anzuwendende Verfahren wird durch Staatsgesetz mit Zustimmung der Staatsregierung geregelt.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Staatsgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Staatsregierung erlässt einheitliche Verwaltungsvorschriften.
Artikel 94: (Haushaltstrennung in Staat und Ländern)
(1) Staat und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig.
(2) Staat und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Staatsgesetz, das der Zustimmung der Staatsregierung bedarf, werden gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt.
(4) 1. Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts werden durch Staatsgesetz, das der Zustimmung der Staatsregierung bedarf, Vorschriften über:
A. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und
B. eine Verpflichtung von Staat und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Staatsbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen) erlassen.
2. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.
Artikel 95: (Haushaltsplan der Staatsregierung)
(1) 1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates sind in den Haushaltsplan einzu-stellen.
2. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein Rechnungsjahr durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
(3) Die Gesetzvorlagen , sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung der Staatsregierung eingebracht. Die Mitglieder der Staatsregierung sind berechtigt innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von vier Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Staates und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.
Artikel 96: (Ausgaben vor Genehmigung des Etats)
1. Gibt es nicht mehr.
2. Ab in Kraft treten der Deutschen Verfassung (Datum ?????) , muss der Haushaltsplan eines Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt sein!
Artikel 97: (Haushaltsüberschreitung)
1. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Staatsfinanzministers / Staatsfinanzministerin und der Staatsregierung.
2. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden und muss wieder zurück bezahlt werden.
Artikel 98: (Ausgabenerhöhungen – Einnahmeminderung)
(1) 1. Gesetze, welche die von der Staatsregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.
2 Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft  mit sich bringen.
Artikel 99: (Rechnungslegung – Staatsrechnungshof)
(1) 1. Der Staatsminister der Finanzen / die Staatsministerin der Finanzen haben der Staatsregierung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe jeden Rechnungsjahres – Rechnung zu legen.
2. Das Volk muss die Möglichkeit gegeben werden – zur Einsicht der Unterlagen. Die Rechnungslegung muss in jedem Rathaus für acht Wochen zur Einsicht bereit gehalten werden.
(2) 1. Der Staatsrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen prüft die Rechnungslegung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit  der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
2. Der Staatsrechnungshof muss der Staatsregierung jährlich berichten.
Artikel 100: (Kreditbeschaffung)
1. Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zur Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Staatsgesetz.
2. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten – Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
9. Verteidigungsfall
Artikel 101: (Feststellung des Verteidigungsfalls)
1. Die Feststellung, dass das Staatsgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, trifft die Staatsregierung.
2. Die Staatsregierung muss sofortig Handeln und alles in die Wege leiten – zur Verteidigung unseres Vaterlands.
Artikel 102: (Befehls- und Kommandogewalt über die Berufsarmee)
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Berufsarmee auf den Kanzler / auf die Kanzlerin über. Selbstverständlich haben alle unsere Generäle Mitspracherecht (Sie sind die Fachleute“).

Artikel 103: (Gesetzgebungskompetenz des Staates im Verteidigungsfall)
(1) Der Staat hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören.
(2) 1. Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Staatsgesetz für den Verteidigungsfall
A. Bei Enteignungen, die Entschädigung vorläufig geregelt werden.
B. Bei Freiheitsentziehungen eine Frist höchstens von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Gesetz mit Zustimmung der Staatsregierung die Verwaltung und das Finanzwesen des Staates und der Länder abweichend geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
Artikel 104: (Befugnisse der Staatsregierung)
Die Staatsregierung ist berechtigt im Verteidigungsfalle, die Staatspolizei und alle Männer (von 16 – 46 Jahre)  im gesamten Staatsgebiet einzusetzen.
Artikel 105: (Stellung und Aufgaben des Verfassungsgerichts im Verteidigungsfall).
1. Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der Verfasssungsmäßigen Aufgaben des Verfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2. Das Gesetz über das Verfassungsgericht darf durch ein Gesetz der Staatsregierung insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Verfassungsgericht zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist.
3. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann das Verfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen – wenn die Mehrheit der anwesenden Richter dies beschließen.
Artikel 106: (Wahlperioden und Amtszeiten im Verteidigungsfall)
(1)1.  Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden der Staats-regierung enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
2. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Verfassungsgerichtes endet neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
3 Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung der Staatsregierung ausgeschlossen!
Artikel 107: (Beendigung des Verteidigungsfalles, Friedensschluss)
(1)1. Der Kanzler / die Kanzlerin oder ein Staatsminister / eine Staatsministerin verkünden, wenn der Verteidigungsfall beendet ist.
2. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraus-setzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Über den Friedensschluss wird durch Staatsgesetz entschieden.
10. Die Fürsorgepflicht des Staates / der Staatsregierung
Artikel 108 (Die Führsorgepflichten sind:)
1. Jeden Deutschen steht eine Unterkunft zu. Es werden groß Häuser gebaut, wo jeder eine „Wohnzelle“ so groß wie eine Knast – Zelle. Mit Bett, Schrank, Tisch, zwei Stühle und mit Heizung bekommt. Bei minus 15 Grad ist es nicht mehr zumutbar im freien zu übernachten. Duschraum und Toiletten, die täglich gereinigt werden müssen. So ein Obdachlosenheim besteht aus 65 „Wohnzellen“ + Pforte, die rund um die Uhr besetzt ist und einer Küche mit 3 x pro Tag – Essensausgabe, mit festen Zeiten: Frühstück von 7:30 – 9:00 Uhr, Mittag von 12:30 – 14:00 Uhr und Abendbrot von 18:00 – 19:00 Uhr. Wer zu spät kommt – kriegt nichts mehr. Die Leute müssen sich an die festen Zeiten halten! Jeder Wohnzellen Bewohner muss im Obdachlosenheim Arbeiten erledigen.
Beispiel: In der Küche, an der Pforte, putzen, Gartenarbeiten, Kehrdienst usw. Der Unterschied zwischen einem Wohnzellen Bewohner und einem Knast – Zellen Insasse ist der, dass der Wohnzellen Bewohner jeden Tag ab 6 Uhr bis 22 Uhr frei raus und rein gehen kann.
Wer Alkohol- oder Drogenprobleme hat muss eine Therapie machen, bevor es eine Wohnzelle bekommt!
Das Ziel ist es, Obdachlose wieder in ein „normales“ Leben zurück zuführen, d. h. mit eigener Wohnung und einer Vollzeit Beschäftigung.
(2) 1. Eine Staatskrankenkasse, wo jeder pflichtversichert ist, d. h. jeder muss in der Staatskrankenkasse Mitglied sein. Das wichtigste für einen kranken Menschen ist, dass er schnell wieder gesund wird – und dass die Krankheit oder Pflege bezahlbar bleibt. Jeden Deutsche, der mindestens 1 x pro Vierteljahr bei seinen Hausarzt oder bei einem Facharzt war – bekommt automatisch von den Ärzten eine Rechnung. Da kann dann der Patient  nachschauen, ob auch die Leistungen erbracht wurden, was der Arzt aufgeschrieben hat. Nachdem der Patient die Rechnung überprüft hat – reicht er sie der Staatskrankenkasse ein. Die bezahlt dann die Ärzte – mehr als wie jetzt. Ist doch klar, wenn ich nur noch 1. Staatskrankenkasse habe, dann fallen die vielen Millionen Euro, für Werbung weg, dann fallen die vielen Millionen Euro für die teueren Krankenkassenvorstände weg.
Dann handelt nur noch eine Krankenkasse die Preise für Arzneimittel mit der Pharma Industrie aus und nicht wie jetzt  -  wo alle einzelnen Kassen mit den Arzneiherstellern verhandeln und so die gleichen Medikamente – unterschiedlich kosten.
2. Selbstverständlich gibt es weiterhin die privaten Krankenkassen, die müssen alleine finanziell klar kommen, d. h. es gibt keinen Cent / Pfennig Steuergeld!
3. Die Pflegeversicherung wird abgeschafft – es kommt alles in die Staatskranken-versicherung.
(3) Rente / Pension. Es gibt nur noch Rente! Die Grundrente beträgt 1.000,- Euro / netto pro Monat. Die höchste  Rente beträgt 3.500,- Euro / netto pro Monat.
(4) Staatsbank. Es gibt nur eine Staatsbank, die überall – ab 500 Einwohner eine Filiale (wenigstens ein SB – Center) vorhalten muss. Selbstverständlich gibt es weiterhin privat Banken. Bei Problemen (Krisen) erhalten diese privat Banken keine Steuergelder!
Bei einer Staatsbank fällt der Zwischenhandel (der auch Geld verdienen will) weg. Der Kunde erhält von der Staatsbank günstigere Darlehnzinsen wie z. B bei privat Banken. Ist doch klar, die Staatsbank braucht keinen Wolkenkratzer als Domizil, keine teuren Vorstände – Sie muss keine riskanten (das darf sie ja auch nicht) Geldgeschäfte tätigen.
Beispiel: Der Überziehungszins beim Girokonto ist bei den allermeisten Banken bei 10 – 13%. Bei der Staatsbank nur bei 5%.
Bei einer Staatsbank hat die Bevölkerung gewonnen, weil sie ihr Geld direkt vom Staat bekommen. Der Staat führt die D-Mark wieder ein. Dann muss die D-Mark mit immer gleichbleibenden Wertgegenstände abgesichert werden. Das war im 19 Jahrhundert – Gold. In der heutigen Zeit ist Gold teuer, deshalb sollte der Staat nicht nur auf Gold setzen, sondern auch auf Silber, Platin und Diamanten. Damit der Staat auch bei Krisenfällen und dergleichen handlungsfähig bleibt.
(5) Arbeit. Der Staat muss dafür sorgen, dass die Leute Arbeit haben. Wenn nicht in der privaten Wirtschaft, dann in Staatsbetrieben. Wo Sachen hergestellt werden, wie z. B. Möbel, Särge, Tonwaren, Kunstgegenstände, etc. wo verkauft werden, um so einen Erlös zu erzielen um die Beschäftigten zu bezahlen.
Deutschland muss sich im Notfall selbst versorgen können Daher brauchen wir eine Million neuer Bauernhöfe im gesamten Staatsgebiet. Hier werden auch sehr viele Beschäftigte gebraucht.
(6) Festpreise für wichtige Sachen, wie z.B. Milch, Kartoffeln, Grundbrot, Grundwurst, Butter, Grundkleidung, Benzin, etc.
Beispiel: Der Aldi darf dann die Milch auch nicht billiger verkaufen als der Bauer in seinem Hofladen!
(7) Verbot, des Verkaufs von Kommunalen Mietwohnungen an private Investoren.
(8) Verbot, des Verkaufs der staatlichen Wasserversorgung und Energieversorgung.
(9) Verbot, der Zucht und Aussaat von genmanipulierten Samen / Pflanzen.
(10) Verbot von Massentierhaltungen (egal welcher Tierarten),
11. Staat und Kirche
Artikel 109 (Staat und Kirche)
Dies war auch schon in der Weimarer Verfassung im Artikel 137 so. Dort hieß es: Es besteht keine Staatskirche.
Also es besteht keine Staatskirche, d. h. der Staat muss sich aus allen kirchlichen Angelegenheiten raus halten. Der Staat darf keine Kirchensteuern mehr eintreiben. Dies muss die Kirche selbst tun – z.B. mit Mitgliedsbeiträgen. Die Kirche muss alle Ihre Bediensteten selbst bezahlen, z. B. in Bayern sind die sieben Bischöfe Staatsbeamte und erhalten vom Staat ihren Lohn (der nicht gerade wenig ist) und später eine sehr gute Pension. Die Kirchen haben sehr viel Grund – die ganzen Kirchen-Grundstücke – meist in sehr guter Stadtlage – die zahlen bis heute im Jahre 2012 keinen Cent an Grundsteuer. Die Länder müssen der Kirche auch noch viele Millionen für alte Rechte etc. bezahlen. Hier beruht sich die Kirche auf über 200 Jahre alte Verträge. Diese Verträge werden gekündigt – da verjährt.
Bei den Kindes - Mißbrauchsfällen (wo die meisten vor 20 Jahre begannen wurden), beruht sich  die Kirche auf Verjährung. Es ist schon ein Unterschied ob eine Verjährung nach 20 Jahren oder nach 200 Jahren einzutreten hat.
Das Opfer hat auf jeden Fall lebenslänglich und der Täter wurde versetzt – selten eingesperrt – solche Dreckschweine müssen extrem bestraft werden. Hier wäre die Todesstrafe angebracht! 
12 Schlußbestimmungen:
Artikel 110: Friedensvertrag
Die Staatsregierung hat am (Datum?) einen Friedensvertrag mit allen Allierten ratifiziert.
Artikel 111: (Kriegsfolgelasten)
Der zweite Weltkrieg ist länger als 60 Jahre vorbei – es werden keine
„Wiedergutmachungszahlungen“ mehr geleistet!
Krieg ist immer ein Verbrechen. Das kann man mit Geld nicht wieder gut machen. Die ganze Welt will uns moralisch knebeln – und uns immer unsere Vergangenheit vorhalten. Es gibt keine kollektive Erbschuld.
Artikel 112: (Besatzungskosten)
Entfällt.
Artikel 113: (Lastenausgleich)
Der Lastenausgleich wird abgeschafft.
Artikel 114: (Staatseisenbahn)
1. Da die DB AG wieder ein Staatsbetrieb ist, sind die meisten Personen wieder Beamte und Angestellte des Staates.
2. Der Staat ist für das Schienennetz und für die Bahnhöfe, für das Personal und für die Sicherheit der Fahrgäste verantwortlich.
3. Der Verkehrsminister / die Verkehrsministerin, das Eisenbahnbundesamt und die Eisenbahnverkehrsverwaltung kontrollieren die Staatseisenbahn. 
Artikel 115: (Deutsche Staatspost) / Deutsche Telekom
1. Da die Post AG wieder ein Staatsbetrieb ist, hat der Staat das alleinige Sagen.
2. Die Beschäftigten der Deutschen Staatspost sind Angestellte des Staates.
3. Die Deutsche Telekom ist wieder ein Staatsbetrieb.
4. Die Beschäftigten der Deutschen Telekom sind alles Angestellte des Staates.